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Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention

 

Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität. Betroffen sind nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden durch Marktmanipulation, Preisdruck oder (internationale) Rufschädigung anrichten. Geldwäscheprävention dient daher dem freien, legalen Wettbewerb. Das Geldwäschegesetz (GwG)  verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.
  

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    Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Soweit im Folgenden der Begriff Geldwäsche verwendet wird, ist die Terrorismusfinanzierung davon ebenfalls erfasst.

    Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer = kenne deinen Kunden). Sie müssen Ihre Geschäftsbeziehungen hinsichtlich Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.

    Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Die dafür in Thüringen zuständige Aufsichtsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

     

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    Die folgenden Beispiele sind nur bei Geschäften mit gewerblich Tätigen relevant. Zwischen Privatleuten gilt das Geldwäschegesetz nicht.

    Eine Identifizierung muss zum Beispiel erfolgen (§ 10 GwG), wenn

    • Waren im Wert ab 10.000,00 € gekauft und in bar bezahlt werden (bei Edelmetallen bereits bei einem Wert ab 2.000,00 € bar).
    • Waren im Wert ab 10.000,00 € verkauft und in bar ausgezahlt werden (bei Edelmetallen bereits bei einem Wert ab 2.000,00 € bar).
    • über eine Immobilienmaklerin bzw. einen Immobilienmakler eine Immobilie verkauft oder gekauft werden soll (bei Immobiliengeschäften gilt nicht nur das Bargeschäft). Die Vertragspartner werden spätestens dann identifiziert, wenn ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages besteht und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Reservierungsvereinbarung oder ein Vorvertrag geschlossen oder eine Reservierungsgebühr gezahlt wird. Entsprechendes gilt bei Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen, wenn die Nettokaltmiete bzw. -pacht mindestens 10.000,00 € beträgt.
    • über eine Versicherungsmaklerin bzw. einen Versicherungsmakler zum Beispiel eine Lebensversicherung, eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr oder bestimmte Darlehensverträge abgeschlossen werden.
    • eine Beratung über Möglichkeiten der Finanzanlage im Ausland stattfindet.
    • eine Vorratsgesellschaft erworben werden soll oder ein Dienstleistungsunternehmen, z. B. mit der Bereitstellung einer Geschäftsadresse, beauftragt wird.

     

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    Die von dem Geldwäschegesetz betroffenen Unternehmen werden als „Verpflichtete“ bezeichnet. Zum Nichtfinanzsektor (Nichtbankensektor) gehören folgende Verpflichtete, die unter der Aufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes stehen (§ 2 GwG):

    • Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter erwerben oder veräußern)
    • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 24 GwG sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen derartiger Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits anderweitig geldwäscherechtlich verpflichtet sind (zum Beispiel als Kreditinstitut)
    • Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln; mit Ausnahme der gem. § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften oder virtuelle Büros anbieten)
    • Immobilienmakler (Personen, die gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln)
    • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (Personen, die gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermitteln (auch Auktionatoren) und Galeristen sowie Personen, die gewerblich Kunstgegenstände lagern, gleich auf wessen Name oder Rechnung sie tätig sind
    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

          

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    • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person – Angaben zur Identität erheben und die Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen; prüfen, ob die auftretende Person vertretungsberechtigt ist,
    • Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung – den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklären, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist,
    • Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten – abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und wenn ja diesen identifizieren,
    • Überwachung der Geschäftsbeziehung – die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren,
    • Dokumentation – die zur Prüfung der Identität vorgelegten Dokumente müssen vollständig kopiert oder vollständig optisch digitalisiert werden; alle erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sind für 5 Jahre aufzubewahren,
    • Risikoanalyse – Bewertung des Risikos für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
    • Entwicklung von internen Sicherungssystemen – interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können,
    • Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter – die Beschäftigten müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des GwG und interne Grundsätze eingehalten werden,
    • Sensibilisierung der Mitarbeiter – Beschäftigte über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten informieren und unterrichten,
    • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter bestellen und die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Dies gilt auch für andere Verpflichtete, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet.
    • Meldung von Verdachtsfällen


    Meldung eines Geldwäscheverdachts:

    Wenn Gelder aus schweren Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, nennt man dies „Geldwäsche“ – dabei wird versucht, die Spur des illegalen Geldes durch vielfältige und zahlreiche Aktionen im In- und Ausland zu verwischen. Der Straftäter kauft, evtl. über „Mittelsmänner“, z. B. Luxusartikel oder Immobilien oder legt Geld anderweitig an. Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte eine illegale oder kriminelle Herkunft haben (es sich also um „schmutziges Geld“ handelt) oder stehen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat der Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) der Generalzolldirektion zu melden (§ 43 GwG). 

    Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro/2.000 Euro und der Zahlungsart (bar oder unbar).

    Die Meldung hat nach vorheriger Online-Registrierung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen und ist an folgende Stelle zu richten:

    Generalzolldirektion
    Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
    Postfach 85 05 55, 51030 Köln
    Telefon: 03 51 44 83 45 56
    Telefax: 02 21 6 72 39 90
    info.fiu@zoll.de
    www.fiu.bund.de

    Meldungsabgabe via goAML

    Alle Verpflichteten haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Wer verdächtige Sachverhalte meldet, ist auch weiterhin von der Verantwortlichkeit freigestellt, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden (§ 48 Abs. 1 GwG). Für alle Fragen zu Verdachtsmeldungen ist die FIU Ihr direkter Ansprechpartner!

     

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    Können Verpflichtete die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden (§ 10 Abs. 9 GwG).

    Eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, wegen der eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag (§ 46 Abs. 1 GwG).

    Ist ein Aufschub der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Abs. 1 GwG hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. Die Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen (§ 46 Abs. 2 GwG).

     

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    Das Geldwäschegesetz beinhaltet zahlreiche Bußgeldtatbestände (§ 56 Abs. 1 GwG). Bei leichtfertig begangenen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz kann der einzelne Verstoß mit bis zu 100.000,00 Euro sanktioniert werden, bei vorsätzlicher Begehung ist eine Bußgeldhöhe von bis zu 150.000,00 Euro für den Einzelverstoß vorgesehen (56 Abs. 1 und 2 GwG). Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße erstreckt sich bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, kann die Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, wenn sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, alternativ bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen (§ 56 Abs. 3 GwG). Bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich bekannt zu machen (§ 57 GwG).

     

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    Das Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen. Behörden, Verpflichtete und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können in dieses Register Einsicht nehmen.

     

          

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    Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat für Personen, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über ein besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Unternehmen verfügen, zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einzurichten (§ 53 Abs. 1 GwG). Hinweise auf geldwäscherechtliche Verstöße können dazu beitragen, dass Fehlverhalten einzelner Personen oder Unternehmen aufzudecken und dadurch die negativen Auswirkungen von Geldwäscheaktivitäten und den damit verbundenen Straftaten zu verringern. Die Mitteilung kann auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen, um dies zu gewährleisten, wurde das nachstehende Kontaktformular eingerichtet, welches genutzt werden kann, um entsprechende Hinweise oder Mitteilungen, auch in anonymer Form, abzugeben:

     

    Hinweise auf Verstöße

     

    Wenn Sie die im Formular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der Datenschutzerklärung dieser Webseite.

     

   

Flyer "Geldwäscheprävention"

 


 
Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität. Betroffen sind nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden durch Marktmanipulation, Preisdruck oder (internationale) Rufschädigung anrichten. Geldwäscheprävention dient daher dem freien, legalen Wettbewerb. Das Geldwäschegesetz (GwG)  verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.
  

Kontakt

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Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49
99403 Weimar

Hausadresse

Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon: 0361 57332 1451 oder 0361 57332 1429
Fax: 0361 57332 1447
geldwaeschepraevention@tlvwa.thueringen.de

Meldung von Verdachtsfällen

Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55, 51030 Köln
Telefon: 03 51 44 83 45 56
Telefax: 02 21 6 72 39 90

info.fiu@zoll.de

www.fiu.bund.de

          

         

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