Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 v. H. der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN. Fragen dazu können per Mail an iw-elan@iwkoeln.de gestellt werden.
Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich rückwirkend bis zum 31. März des Folgejahres an das Inklusionsamt zu entrichten.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe ist in vier Stufen gestaffelt (§ 160 Absatz 2 SGB IX).
Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der einzelnen Staffeln je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Absatz 2 SGB IX in
Nummer 1 bis 3 geregelt.
Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160 Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt. Die folgende Tabelle zeigt die neuen Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt wurden und per 31. März 2025 erstmals fällig werden sowie die Ausgleichsabgabe ab dem Beschäftigungsjahr 2025.
§ 160 Absatz 2 | Erfüllungsquote | seit 01.01.2024 | Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2025 |
Nr. 1 | 3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140 Euro | 155 Euro |
Nr. 2 | Weniger als 3 Prozent | 245 Euro | 275 Euro |
Nr. 3 | Weniger als 2 Prozent | 360 Euro | 405 Euro |
Nr. 4 | 0 Prozent | 720 Euro | 815 Euro |
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen 140 Euro (155 Euro ab 01.01.2025) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 210 Euro (235 Euro ab 01.01.2025), wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt hatten;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro (155 Euro ab 01.01.205) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen, 245 Euro (275 Euro ab 01.01.2025) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 410 Euro (465 Euro ab 01.01.2025), wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen
Durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Zahlbetrag zu vermindern. Die Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen ist im § 223 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) geregelt. 50 Prozent der von Werkstätten erbrachten Arbeitsleistungen können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
Säumniszuschläge
Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inklusionsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Sozialgesetzbuch IV. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Betrages.
Verfahrensweise bei der Ausgleichsabgabe
Der Arbeitgeber hat bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr bei der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Durchschrift die Anzeige zu tätigen.
Wurde die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN oder der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten amtlichen Vordrucke.
Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber an das Inklusionsamt zu entrichten.
Hierbei ist zu beachten, dass der 31. März das Datum ist, an welchem der ausstehende Betrag dem Inklusionsamt zur Verfügung stehen muss. Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand erlässt das Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Bankverbindung des Inklusionsamtes lautet:
Zahlungsempfänger: Freistaat Thüringen
Landesbank Hessen-Thüringen
BIC: HELADEFF820
IBAN: DE26 8205 0000 3004 4442 16
Um eine problemlose Zahlungszuordnung zu gewährleisten, ist die Angabe des Verwendungszwecks einschließlich der Betriebsnummer wichtig: "314 - 8stellige Betriebsnummer - AAG - Jahr der Erhebung (xxxx)"