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Inklusionsamt

Inklusionsamt

   

Jahresbericht 2024

Wir freuen uns, Ihnen den Jahresbericht 2024 des Inklusionsamtes Thüringen vorstellen zu können.

Mit diesem Bericht möchten wir Sie über unsere Leistungen und Aktivitäten informieren. Die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten des Inklusionsamtes sollen die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam und dauerhaft sichern und so den Prozess der inklusiven Arbeitswelt voranbringen.

NEU: Eine Postanschrift für alles

Aufgrund der Einführung der E-Akte im Inklusionsamt gilt ab sofort eine einheitliche Postanschrift.
Sollte Ihnen eine digitale Übersendung nicht möglich sein, adressieren Sie Ihre Post bitte an:

Thüringer Landesverwaltungsamt
Inklusionsamt
Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl
 

 

Das Thüringer Landesverwaltungsamt, Inklusionsamt, nimmt in Thüringen die Aufgaben des Integrationsamtes gemäß dem SGB IX wahr. Die Aufgabe des Referates besteht im Wesentlichen in der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe und der Durchführung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen.

  •  

    Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 v. H. der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungs­pflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. 

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN. Fragen dazu können per Mail an iw-elan@iwkoeln.de gestellt werden.

    Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich rückwirkend bis zum 31. März des Folgejahres an das Inklusionsamt zu entrichten.

     

    Höhe der Ausgleichsabgabe

    Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe ist in vier Stufen gestaffelt (§ 160 Absatz 2 SGB IX). 

    Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der einzelnen Staffeln je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Absatz 2 SGB IX in
    Nummer 1 bis 3 geregelt.

    Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160 Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt. Die folgende Tabelle zeigt die neuen Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt wurden und per 31. März 2025 erstmals fällig werden sowie die Ausgleichsabgabe ab dem Beschäftigungsjahr 2025.

    § 160 Absatz 2

    Erfüllungsquote

    seit 01.01.2024

    Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2025

    Nr. 1

    3 Prozent bis unter 5 Prozent

    140 Euro

    155 Euro

    Nr. 2

    Weniger als 3 Prozent

    245 Euro

    275 Euro

    Nr. 3

    Weniger als 2 Prozent

    360 Euro

    405 Euro

    Nr. 4

    0 Prozent

    720 Euro

    815 Euro



    Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen

    Arbeitgeber mit

    • jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
    • jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen 140 Euro (155 Euro ab 01.01.2025) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 210  Euro (235 Euro ab 01.01.2025), wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt hatten;
    • jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflicht­ar­beits­plät­ze be­set­zen; sie zahlen 140 Euro (155 Euro ab 01.01.205) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen, 245 Euro (275 Euro ab 01.01.2025) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 410 Euro (465 Euro ab 01.01.2025), wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. 

    Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen

    Durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Zahlbetrag zu vermindern. Die Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen ist im § 223 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) geregelt. 50 Prozent der von Werkstätten erbrachten Arbeitsleistungen können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

    Säumniszuschläge

    Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inklusionsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Sozialgesetzbuch IV. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Betrages.

      

    Verfahrensweise bei der Ausgleichsabgabe

    Der Arbeitgeber hat bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr bei der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Durchschrift die Anzeige zu tätigen.

    Wurde die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN oder der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten amtlichen Vordrucke.

    Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber an das Inklusionsamt zu entrichten.

    Hierbei ist zu beachten, dass der 31. März das Datum ist, an welchem der ausstehende Betrag dem Inklusionsamt zur Verfügung stehen muss. Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand erlässt das Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

    Die Bankverbindung des Inklusionsamtes lautet:

    Zahlungsempfänger: Freistaat Thüringen
    Landesbank Hessen-Thüringen
    BIC:      HELADEFF820
    IBAN:    DE26 8205 0000 3004 4442 16

    Um eine problemlose Zahlungszuordnung zu gewährleisten, ist die Angabe des Verwendungszwecks einschließlich der Betriebsnummer wichtig: "314 - 8stellige Betriebsnummer - AAG - Jahr der Erhebung (xxxx)"

     

  •  

    Leistungen des Inklusionsamtes nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) i. V. m. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV): 

    Leistungen an schwerbehinderte Menschen § 185 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX 

    Leistungen an Arbeitgeber § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX 

    • Leistungen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 15 SchwbAV)
    • zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwbAV)
    • für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sein können (§ 27 SchwbAV)
    • Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen (§ 16 SchwbAV)

    Leistungen an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sowie an Inklusionsbetriebe § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX 

    • zur notwendigen psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28 SchwbAV) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28 a SchwbAV)

     

  •  

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes. Dadurch sollen behinderungsbedingte Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Das Inklusionsamt hat deshalb im Kündigungsschutzverfahren alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Die Entscheidung ist unter Abwägung der jeweils berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen zu treffen.

     

Kontakt

Referatsleiter

Peter Lange
Telefon: 0361 57331 5400
Fax: 0361 57331 5366
inklusionsamt@tlvwa.thueringen.de​​​​​​​

  

        

       

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