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Thüringer Ausbildungsstättenverzeichnis

Symbolbild Ausbildungsstätte

Thüringer Ausbildungsstättenverzeichnis

 
Vorbemerkungen und Hinweise zum Thüringer Ausbildungsstättenverzeichnis
 

Allgemeine Hinweise:

1.  Im Verzeichnis sind alle Ausbildungsstätten des Landes Thüringen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BAföG erfasst. Hochschulen und Fachhochschulen sind nicht aufgeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). Diesbezügliche Anfragen richten Sie bitte an das Studierendenwerk Thüringen Amt für Ausbildungsförderung: f@stw-thueringen.de 
Weitere Ansprechpartner des Studierendenwerk Thüringen stehen an folgenden Standorten der Hochschulen zur Verfügung: 

Erfurt (FH)     

Amt für Ausbildungsförderung, Altonaer Straße 25, 99085 Erfurt

Erfurt (Uni)

Amt für Ausbildungsförderung, Nordhäuser Straße 63, 99089 Erfurt

Jena

Amt für Ausbildungsförderung, Philosophenweg 20, 07743 Jena

Ilmenau

Amt für Ausbildungsförderung, Max-Planck-Ring 1, 98693 Ilmenau

Weimar 

Amt für Ausbildungsförderung, Marienstraße 15a, 99423 Weimar


2. Die Ausbildungsstätten sind nach der Postanschrift der Ausbildungsstätte in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Sind an einem Ort mehrere Ausbildungsstätten vorhanden, so richtet sich die Einordnung nach der alphabetischen Reihenfolge der Straßenbezeichnung.

3. Bei Veränderungen oder Ergänzungen zu Ausbildungsgängen erfolgt die Änderung des jeweiligen Eintrages umgehend nach Bekanntwerden.

4. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte vorliegt, die (noch) nicht in diesem Verzeichnis enthalten ist, oder die nicht mit der Eintragung im Ausbildungsstättenverzeichnis identisch ist, bitten wir Ihre Anfragen an das:

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 220
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

zu richten.
 

Hinweise zu den einzelnen Schularten:

Grundlage bildet das Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 06. August 1993 (GVBl. S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.April 2003 (GVBl S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209)
 

1. Regelschulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 i. V. m. § 6 ThürSchulG)

In das Ausbildungsstättenverzeichnis sind die Regelschulen nicht aufgenommen worden, da diese Schulen grundsätzlich von der Wohnung der Eltern aus erreichbar sind. 
 

2. Gymnasien (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 7 i. V. m. § 7 ThürSchulG) 

Das Gymnasium schließt mit der Klasse 12 und einer landeseinheitlichen Prüfung zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur) ab.
Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11, erfolgt der Eintritt in die Qualifikations-phase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben (§ 7 Abs. 9 Nr. 3 ThürSchulG).
Für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 ist für Schüler ohne Realschulabschluss eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht.

Die im Verzeichnis aufgeführten Spezialgymnasien sind mit anderen Gymnasien nicht gleichwertig.
Nach § 7 Abs. 7 ThürSchulG kann an den Spezialgymnasien für Musik der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. An den Spezialgymnasien für Musik und Sport wird die Zeit der Qualifikationsphase auf drei Jahre gestreckt. Bei notwendiger auswärtiger Unterbringung können somit Förderungsleistungen ab Klasse 10 gewährt werden.

An den Sportgymnasien können darüber hinaus ab Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptabschluss bezogene Klassen angegliedert werden.

Soweit an Gymnasien Spezialklassen geführt werden (z.B. Musik, Sprachen oder Mathematik / Naturwissenschaften), ist dies bei der jeweiligen Ausbildungsstätte vermerkt.

In den Fällen, in denen dem Gymnasium ein Internat im Sinne des § 6 HärteV angeschlossen ist, wird dies in der Spalte „Bemerkung“ ausgewiesen.
 

3. Berufliches Gymnasium (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 7 ThürSchulG)

Das berufliche Gymnasium umfasst die Klassenstufe 11-13 und schließt mit der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) ab. 
Folgende Fachrichtungen können eingerichtet werden:

  • Wirtschaft
  • Technik (Schwerpunkte: Elektro-, Metall-, Bau-, Physik-, Bio-, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Daten- und Informationstechnik)
  • Gesundheit und Soziales

Die verschiedenen Fachrichtungen sind nicht miteinander vergleichbar.


4. Förderschulen (§ 7a i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 9 ThürSchG)

In Thüringen gibt es Förderschulen mit Spezialisierung auf:

  • Lernen/Sprache/emotionale und soziale Entwicklung
  • Hören
  • Sehen
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • geistige Entwicklung

An diesen Schulen ist der Erwerb des Realschulabschlusses nach der 10. Klasse möglich. Förderschulen für Lern- und geistig Behinderte führen die Klassen 10 bis 12 als Werkstufen. 

Eine Verlängerung des Schulbesuches über die zwölfjährige Schulzeit hinaus, ist im Einzelfall nach Genehmigung des zuständigen Schulamtes möglich und ab Klasse 10 unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1a BAföG förderungsfähig. 

Für die erstmalige Verlängerung der Schulzeit ist Tz 9.2.3 S. 1 BAföGVwV anzuwenden. Die zweite oder weitere Genehmigung der Verlängerung des Schulbesuchs muss in Anwendung von Tz 9.2.3. S. 2 BAföGVwV durch das zuständige Schulamt eingehend begründet werden.
 

5. Abendgymnasien, Abendrealschulen, Abendhauptschulen

Diese Schularten werden in Thüringen nicht angeboten.


6. Kurse, die den Zugang zu einer Hochschule vermitteln (Abiturkurse)

Diese bestehen zurzeit an einigen Volkshochschulen in Thüringen, sind derzeit jedoch nicht nach dem BAföG förderfähig.


7. Kolleg (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 10 ThürSchulG)

Das Mindestalter für die Aufnahme ist 19 Jahre. Das Kolleg führt Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit oder gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife. 
Für Schüler ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. 
 

8. Berufsfachschulen

8.1. Berufsvorbereitungsjahr BVJ (§ 8 Abs. 3 ThürSchulG; §§ 8,9 ThürBSO)

Das Berufsvorbereitungsjahr ist eine Sonderform der beruflichen Grundbildung, insbesondere für solche Jugendliche, welche die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen.

Die Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt für Jugendliche, die keinen Hauptschulabschluss oder einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss besitzen. Abweichend davon können Jugendliche nicht deutscher Herkunftssprache in das Berufsvorbereitungsjahr aufgenommen werden, wenn die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Vorbildung erwarten lassen, dass sie dem Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr folgen können.

Für Jugendliche mit nicht deutscher Herkunftssprache, bei denen wegen unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zu erwarten ist, dass sie den Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres in einem Jahr erreichen werden, können bei ausreichender Schülerzahl eigene Klassen eingerichtet werden (sog. Berufsvorbereitungsjahr – Sprache). 

Die Förderung des Berufsvorbereitungsjahres in schulischer Form ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG möglich.


8.2. Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - nicht berufsqualifizierend (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 ThürSchulG i. V. m. ThürSOBFS 2)

Die einjährige Berufsfachschule in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht Jugendlichen mit Hauptschulabschluss den Erwerb einer beruflichen Teilqualifikation.
Die zweijährigen Bildungsgänge enden mit einer, die einjährigen Bildungsgänge enden ohne eine staatliche Abschlussprüfung.

Es können folgende einjährige Bildungsgänge eingerichtet werden:

  • Wirtschaft/Verwaltung
  • Technik
  • Gesundheit/Soziales
  • Wirtschaft (Ernährung/Hauswirtschaft, Textil/Bekleidung, Floristik/Gartenbau, Körperpflege)

Soweit es sich um nicht berufsqualifizierende Berufsfachschulen handelt, ist dies in der Spalte „Bemerkung“ des Verzeichnisses vermerkt.
 

8.3. Berufsfachschule einjährige Bildungsgänge der Helferberufe –

berufsqualifizierend (ThürPflHG i. V. m. ThürSOPflH)

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt und gesundheitlich geeignet ist.

Es können folgende einjährige Bildungsgänge als Pflegehilfe eingerichtet werden:

  • Altenpflegehilfe
  • Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
     

8.4. Berufsfachschule zweijährige Bildungsgänge - berufsqualifizierend (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 S. 2 ThürSchulG i. V. m. ThürSOBFS 2)

Die zweijährige Berufsfachschule führt im Anschluss an den Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss und zu beruflichen Qualifikationen oder Teilqualifikationen.

Es können folgende zweijährige Bildungsgänge eingerichtet werden:

  • Kinderpflege
  • Kosmetik
  • Sozialbetreuer

Masseur- und medizinischer Bademeister (Ausbildungsdauer: 2,5 Jahre) gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (§§ 3-7 MPhG).
 

8.5. Berufsfachschule dreijährige Bildungsgänge - berufsqualifizierend (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 ThürSchulG i. V. m. ThürSOBFS 3)

Die Aufnahme in die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - setzt den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus und führt zu einer beruflichen Qualifikation. Schüler, die die Ausbildung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abschließen und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweisen, erhalten im Abschlusszeugnis den Vermerk, dass sie einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben haben.

Es können folgende dreijährige Bildungsgänge eingerichtet werden:

  • Staatlich geprüfter Büchsenmacher
  • Staatlich geprüfter Glasbläser
  • Staatlich geprüfter Holzbildhauer
  • Staatlich geprüfter Graveur

Hinweis:

In der Vergangenheit bestand im Freistaat Thüringen die Möglichkeit, Ausbildungen zum Hotelfachmann/ -frau, Restaurantfachmann/ -frau, Koch/ Köchin, Hauswirtschafter/in, Bürokaufmann/ -frau bzw. Kaufmann/ -frau für Bürokommunikation, Kaufmann/ -frau im Einzelhandel auch in schulischer Form durchzuführen. Die Ausbildungen dauerten seinerzeit drei Jahre. Der letzte dahingehende Ausbildungsbeginn erfolgte zum Schuljahr 2011/2012. Diese Ausbildungen sind nicht mehr im Thüringer Ausbildungsstättenverzeichnis enthalten.
Sollte es im Zusammenhang mit Förderungsentscheidungen zu § 7 BAföG Anfragen zu konkreten Bildungsgängen geben, bitten wir Sie, diese an das TLVwA, Referat 220 zu richten.
 

8.6. Höhere Berufsfachschule (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 ThürSchulG i. V. m. ThürSOhBFS 2)

Die höhere Berufsfachschule vermittelt einen berufsqualifizierenden Abschluss. Zugangsvoraussetzung ist die mittlere Reife (10. Klasse Regelschule).
Die Ausbildungsdauer beträgt regelmäßig zwei Jahre und führt zu einem Abschluss als "Staatlich geprüfter Assistent".
Höhere Berufsfachschulen gibt es für folgende Berufe:

  1. Biologisch-technischer Assistent
  2. Chemisch-technischer Assistent
  3. Gestaltungstechnischer Assistent
  4. Physikalisch-technischer Assistent
  5. Technischer Assistent für Informatik
  6. Umweltschutztechnischer Assistent
  7. Sozialassistent
  8. Sportassistent
  9. Kaufmännischer Assistent (Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung)
     

Anmerkung:

Während der genannten Assistenzausbildungen können Auszubildende die Fachhochschulreife erlangen. Hierzu müssen sie während der 2-jährigen Regel-Ausbildung: 

  1. am Ergänzungsunterricht teilnehmen 
  2. die Ergänzungsprüfung ablegen und
  3. anschließend ein gelenktes halbjähriges Praktikum absolvieren oder eine entsprechende Berufsausbildung absolviert haben

Es handelt sich dabei um ein förderungsfähiges Praktikum i. S. d. § 2 Abs. 4 BAföG.
An den betreffenden Ausbildungsstätten ist in der Spalte "Bemerkung" der Hinweis    + FHR (Fachhochschulreife) an den jeweiligen Ausbildungsgängen vermerkt und die Ausbildungsdauer entsprechend eingetragen.

Zu den höheren Berufsfachschulen zählen auch die Assistenzausbildungen im Berufsfeld Medizin und die Pflegefachausbildung (Vgl. § 1 BAföG-MedPflegbV).

Hier beträgt die Ausbildungsdauer drei Jahre:

  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Podologie
  • Diätassistenz
  • Orthoptist
  • Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistenz
  • Anästhesietechnische Assistenz
  • Pharmazeutisch-technische Assistenz
  • Radiologieassistenz
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz
  • Medizinische Technolog*innen für Radiologie oder Laboratoriumsanalytik
     

9. Fachoberschule (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 ThürSchulG) 

Die Fachoberschule ist eine Schule, die allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse vermittelt und zur Fachhochschulreife führt. Zugangsvoraussetzung ist die mittlere Reife oder ein gleichwertiger Abschluss. Die Fachoberschule gibt es in zwei förderungsfähigen Formen:

Typ I: (nach abgeschlossener Berufsausbildung; Klasse 12) Dauer: 1 Jahr Vollzeit

Typ II: (ohne Berufsausbildung; Klassen 11 und 12) Dauer: 2 Jahre Vollzeit

Darüber hinaus kann gleichzeitig neben bestimmten Fachschulausbildungen der Fachoberschulabschluss erworben werden. Dies ist jedoch förderungsrechtlich ohne Bedeutung, da die betreffenden Auszubildenden allein auf Grundlage ihrer Hauptausbildung (Fachschule) gefördert werden.

WICHTIG! Bei Vorlage von Schulbescheinigungen für den Besuch der FOS I muss geprüft werden, ob es sich tatsächlich um die FOS I handelt oder ob Auszubildende die Klassenstufe 12 der FOS II besuchen!

An den entsprechenden Ausbildungsstätten können in der Klassenstufe 12 der FOS sowohl Schüler mit einem berufsqualifizierenden Abschluss (FOS I), als auch Schüler ohne berufsqualifizierenden Abschluss (Klassenstufe 12 der FOS II) gemeinsam unterrichtet werden. 

Da gemäß Tz. 2.1.23 BAföGVwV alle Schüler einer Klasse gleich zu behandeln sind, erfolgt in diesen Fällen (sogenannten „Mischklassen“) die Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG. 

Fachoberschulen gibt es in folgenden Fachrichtungen:

  1. Ernährung/Hauswirtschaft
  2. Gesundheit und Soziales
  3. Wirtschaft und Verwaltung
  4. Gestaltung
  5. Technik

Die Zulassung weiterer Fachrichtungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
 

10 a. „echte“ Fachschule (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 8 ThürSchulG)

Die Fachschule führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und erweitert die Allgemeinbildung. Zugangsvoraussetzung, ist eine einschlägige Berufsausbildung und eine entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Ausbildungsdauer bei Fachschulen in Vollzeitform beträgt regelmäßig 2 Jahre.
(Ausnahme: Fachschulausbildung im Bereich Agrarwirtschaft, siehe 10 c) 

Kann der Auszubildende keine entsprechende Berufstätigkeit vor Aufnahme der Ausbildung nachweisen, verlängert sich die Ausbildungsdauer an den Fachschulen für Wirtschaft und Technik um ein Jahr. In dieser Zeit wird ein gelenktes Praktikum absolviert, welches i. S. d. § 2 Abs. 4 BAföG förderungsfähig ist.

An Fachschulen für Technik besteht darüber hinaus die Möglichkeit, nach der 2-jährigen Erstausbildung entweder in einem weiteren Schwerpunktfach (Dauer ein halbes Jahr) oder in einer weiteren Fachrichtung (Dauer ein Jahr) einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen. Bei dieser zweiten Ausbildung beginnt dabei ein neuer Ausbildungsabschnitt.

An Fachschulen erfolgt die Ausbildung zum Techniker bzw. Betriebswirt in den Fachbereichen

  • Technik
  • Wirtschaft
  • Gestaltung

im Fachbereiche Sozialwesen mit der Fachrichtung

  • Heilpädagogik

und im Fachbereich Medizinpädagogik mit den Fachrichtungen

  • Gesundheitspädagogik
  • Pflegepädagogik 

Die Bedarfsätze richten sich immer nach § 13 BAföG.
 

10 b. „unechte“ Fachschule im Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW)

Mit der Änderung der ThürFSO-SW zum 01.08.2020 ist für ab dem Schuljahr 2020/21 aufgenommene Ausbildungen in den 

Fachrichtungen Sozialpädagogik (Erzieher) und Heilerziehungspflege 

eine berufliche Vorbildung nicht mehr zwingend erforderlich. Somit besuchen die Auszubildenden eine Fachschulklasse, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG).
Der Bedarfssatz richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Die Zuständigkeit für die Förderung der neu aufgenommenen Ausbildungen richtet sich grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 S. 1 BAföG.


10 c. Fachschulausbildung im Bereich der Agrarwirtschaft („echte Fachschule“)

Die Fachschulen bieten den Bereich Agrarwirtschaft mit ein- und zweijähriger Ausbildungsdauer an. Zugangsvoraussetzungen sind der Hauptschulabschluss, ein erfolgreicher Abschluss in einem Zugangsberuf (Abschlusszeugnis) und ein Jahr Berufspraxis.

  1. Einjährige Fachschulen vermitteln die Ausbildung zum Staatlich geprüftem Wirtschafter und werden in den Fachrichtungen 
    - Landwirtschaft
    - Agrarwirtschaft  und
     
  2. Zweijährige Fachschulen werden im Fachbereich Technik („Staatlich geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin“) in den Fachrichtungen
    - Gartenbau
    - Garten- und Landschaftsbau 

angeboten.

Die Ausbildungszeit kann sich jeweils maximal um ein Jahr verlängern, falls der Auszubildende die für die Aufnahme der Ausbildung geforderte einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr nicht nachweisen kann. Die erforderlichen Praktikumszeiten sind gemäß § 2 Abs. 4 BAföG förderungsfähig.

Die Ausbildung wird entweder in Ganzjahresform angeboten, wobei das gelenkte Praktikum von maximal einem Jahr in die Ausbildungszeit integriert wird oder in Winterform. Die schulische Ausbildung wird bei der Winterform in zwei Winterhalbjahren (einjährige Fachschulausbildung) bzw. in vier Winterhalbjahren (zweijährige Fachschulausbildung) durchgeführt. Während der Sommermonate kann der Nachweis der mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit erfolgen.

Die Fachschulen sind an der „Fachschule für Agrarwirtschaft“ in Stadtroda und am „Lehr- und Versuchszentrum Gartenbau“ in Erfurt eingerichtet.
 

Gliederung

Das Ausbildungsstättenverzeichnis ist wie folgt gegliedert:

Spalte 1 und 2:                    

Die Ausbildungsstätten sind nach der Postanschrift in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Spalte 3:

Name der Ausbildungsstätte

Spalte 4:

Förderungsrechtliche Stellung der Ausbildungsstätte.
Die verwendeten Abkürzungen ergeben sich aus dem Abkürzungsverzeichnis.

Spalte 5:

Signierung im ADV-Verfahren (Adresse 023)

Spalte 6:

Dauer der Ausbildung von berufsbildenden Schulen in Jahren

Spalte 7:

In der Spalte "Bemerkungen" sind Fachbereiche, Fachrichtungen, Besonderheiten von Ausbildungsstätten oder der Vermerk zur Berufsqualifizierung aufgeführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s

R    allgemeine Hochschulreife

GYM   Gymnasium

BG       Berufliches Gymnasium

BFS     Berufsfachschule

HBFS   Höhere Berufsfachschule

FHR     Fachhochschulreife

uFS     unechte Fachschule (berufliche Vorbildung nicht zwingend erforderlich)

FS        Fachschule

FOS I   Fachoberschule (einjährig; setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus)

FOS II  Fachoberschule (zweijährig)

FöS     Förderschule

K          Kolleg

n. b.    nicht berufsqualifizierend, Förderung nur möglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG

R/p      durch Rechtsverordnung in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen

   

Kontakt

Ansprechpartnerin zur Aufnahme ins Ausbildungsstättenverzeichnis

Frau Sakel
0361 57332 1007

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 220
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

 

           

    

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