Seitenbeginn Zur Hauptnavigation Zur Bildergalerie Zum Seiteninhalt

Header-Slider

Erteilung der Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

Symbolbild: Aktenordner und Laptop, in der Mitte ein Geldsymbol

Erteilung der Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Umsatzsteuergesetz (UstG)


Gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) (UstG) sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.

Da das Finanzamt regelmäßig nicht die fachliche Einordnung der ggf. steuerbegünstigten Leistung als auch die Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen privaten und öffentlichen schulischen Einrichtungen prüfen kann, zielt die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Landesbehörde darauf, das Fachwissen dieser für die Finanzverwaltung nutzbar zu machen.

Die Bescheinigung gilt als Grundlagenbescheid zur Vorlage durch den/die Begünstigte/n beim zuständigen Finanzamt und stellt die materiell-rechtliche Voraussetzung für die jeweilige Steuerbefreiung dar. Durch die Regelung soll eine steuerliche Gleichbehandlung der privaten und öffentlichen schulischen Einrichtungen herbeigeführt werden. Dabei sollen jedoch nur diejenigen Einrichtungen begünstigt werden, die die gleichen Aufgaben wie die jeweiligen öffentlichen Institutionen erfüllen.

Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit für das Referat 231 des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) auf Anträge von Privatschulen und Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Thüringer Kultusministeriums unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung als Wirtschaftsprüfer/in oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in dem Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit abgelegt werden (z.B. Lehrgänge für Fahrlehrer/innen, Prüfungen vor den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern).

Durch das Referat 231 ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung vorliegt. Diese liegen nur dann vor, wenn für Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung bei privaten Einrichtungen, wie auch bei öffentlichen Schulen, nach vergleichbaren Lehrplänen ausgebildet wird oder notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden (VG Gera, Urteil vom 19.01.2022, Az. 5 K 719/21 Ge). Das ist der Fall, wenn die angebotene Leistung objektiv geeignet ist, der Berufsvorbereitung, der Berufsaus- oder der Berufsweiterbildung zu dienen, von einer Bildungseinrichtung erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Die eingereichten Unterlagen sind auf ein konkretes berufsvorbereitendes Kursangebot zu prüfen, das den Anforderungsprofilen für die Erlangung von den vorgelegten Berufsabschlüssen entsprechen.
 

Kontakt

Postadresse

Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49
99403 Weimar

Hausadresse

Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon: 0361 57332 1451
Fax: 0361 57332 1447
gewerberecht@tlvwa.thueringen.de
 

Diese Seite teilen

Weitere Werkzeuge