Mit Gültigkeitsbeginn der neuen VO (EU) 2019/947 zum 01.01.2021 wurde der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (unmanned aircraft system - UAS) europarechtlich neu geregelt.
Der Betrieb von UAS wird in drei Betriebskategorien unterteilt:
- offen
- speziell
- zulassungspflichtig
Der Betrieb von UAS erfolgt in der offenen Kategorie:
- in Sichtweite des Fernpiloten
- bis zu 25 Kilogramm maximale Startmasse (MTOM)
- bei Betrieb von UAS ab 250 g MTOM: durch einen Fernpiloten, der das 16. Lebensjahr vollendet hat
- nicht zum Transport von gefährlichen Gütern oder zum Abwerfen von Gegenständen
- bis zu einer Flughöhe von 120 Meter über Grund (AGL)
- in einer sicheren Entfernung zu Menschen und nicht über Menschenansammlungen
Dabei wird in der offenen Kategorie in drei Unterkategorien unterschieden:
- A1 - Betrieb von UAS der Klasse C0 oder C1, kein Überflug von Menschenansammlungen und direkten Überflug über unbeteiligte Personen vermeiden bzw. ausschließen
- A2 - Betrieb von UAS der Klasse C2, kein Überflug von unbeteiligten Personen und horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 30 m zu unbeteiligten Personen einhalten, im Langsamflugmodus ist der horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einhalten
- A3 - Betrieb von UAS der Klasse C2, C3 oder C4, von Menschen wegfliegen und eine Gefährdung von Personen ausschließen sowie horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten
Sofern alle oben genannten Betriebsgrenzen der offenen Kategorie eingehalten werden, bedarf der Betrieb keiner Betriebsgenehmigung - selbst wenn der dieser zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
Es muss jedoch in jedem Fall eine gültige Luftfahrzeughalterhaftpflichtversicherung vorhanden sein, der Fernpilot muss sich registriert haben (bei Nutzung von UAS ab 250 g MTOM sowie bei Nutzung eines UAS von weniger als 250 g MTOM, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist) und Inhaber eines EU-Kompetenznachweises (Betrieb von UAS in A1 ab 250 g MTOM oder A3) oder EU-Fernpilotenzeugnisses (Betrieb von UAS in A2) sein.
Sofern eine dieser o. g. Voraussetzungen für einen Betrieb in der offenen Kategorie nicht erfüllt ist, operiert der Betreiber in der speziellen Kategorie. Vor Aufnahme des Betriebs in der speziellen Kategorie ist eine Betriebsgenehmigung oder ein LUC-Zeugnis nach Art. 5 i. V. m. Art. 12 bzw. UAS.LUC.060 der VO (EU) 2019/ 947 einzuholen, sofern nicht die Nutzung eines Standardszenarios nach Anlage 1 dieser Verordnung erklärt werden kann. Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Erklärung über die Nutzung eines Standardszenarios und die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie oder eines LUC-Zeugnisses ist das Luftfahrtbundesamt.
Der UAS-Betrieb gilt als zulassungspflichtig, wenn das UAS über Menschenansammlungen betrieben wird, Menschen befördert oder gefährliche Güter transportiert werden.
Nähere Informationen zum Erwerb des EU-Kompetenznachweises und des EU-Fernpilotenzeugnisses, zur Onlineregistrierung sowie zum Betrieb in der speziellen und zulassungspflichtigen Kategorie finden Sie auf dem Internetauftritt des zuständigen Luftfahrtbundesamtes. Informationen zum Betrieb im kontrollierten Luftraum stehen Ihnen auf dem Internetauftritt der Deutschen Flugsicherung GmbH zur Verfügung.
Sowohl beim Betrieb in der offenen, als auch in der speziellen Kategorie, sind die besonderen Beschränkungen der sogenannten geografischen UAS-Gebiete nach Art. 15 VO (EU) 2019/ 947 zu beachten.
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ zum 18.06.2021 wurde der Abschnitt 5a der Luftverkehrs-Ordnung, welcher den Betrieb von UAS in geografischen UAS-Gebieten regelt, neu gefasst.
Nunmehr sind die besonderen Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen UAS in geografischen UAS-Gebieten betrieben werden dürfen, unmittelbar und grundsätzlich abschließend in § 21h Abs. 3 LuftVO aufgeführt. Einer Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bedarf es hierzu nicht mehr.
Sofern also in der offenen Kategorie geflogen wird und die neuen Regeln zu den geografischen UAS-Gebieten beachtet werden, kann der Betrieb erlaubnisfrei durchgeführt werden.
Die neuen Regeln des § 21h Abs. 3 LuftVO zum Betrieb von UAS in geografischen UAS-Gebieten finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz: Gesetze-im-Internet.
Ob beim geplanten Flug in einem dieser geografischen UAS-Gebiete operieren wird und somit besondere Bedingungen zu beachten sind, kann im Rahmen der Flugvorbereitung mit dem offiziellen Map Tool des Bundesministeriums für Verkehr geprüft werden. Dieses finden Sie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt.
In begründeten Fällen kann für die in § 21h Absatz 3 LuftVO genannten geografischen Gebiete über die dort festgelegten Regelungen hinaus eine Ausnahme zum Betrieb von UAS beantragt werden.
Die Anträge sind postalisch einzureichen bei:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Straßen- und Luftverkehr - Luftverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
oder per Mail an: luftverkehr@tlvwa.thueringen.de