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Schaffung von Ausbildungsplätzen

zwei Auszubildende

Schaffung betrieblicher Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen

  

Fördervoraussetzungen/Antragstellung


1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Förderleistungen auf Antrag erhalten, wenn

  • deren Betriebssitz oder Dienststelle und der Ausbildungsplatz im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX in Thüringen liegt sowie
  • der schwerbehinderte Mensch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder weitere Berufsausbildungen behinderungsbedingt oder wirtschaftlich bedingt erforderlich sind und
  • der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz in Thüringen hat.

2.
Förderleistungen nach diesem Programm für betriebliche Ausbildungsplätze können in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gewährt werden.

3.
Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2025 begonnen werden.

4.
Der Antrag kann beim Inklusionsamt bis spätestens zum Ablauf von 6 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
 

Ausbildungsprämie


1.
Für jeden betrieblichen Ausbildungsplatz wird, wenn dieser mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird, eine Prämie in Höhe von 20.000 € wie folgt gewährt:

  • 3.000 € nach Ablauf der Probezeit,
  • 3.000 € nach Abschluss des 1. Ausbildungsjahres,
  • 2.000 € nach Abschluss des 2. Ausbildungsjahres,
  • 2.000 € nach Abschluss der Ausbildung,
  • 10.000 € bei Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit.

2.
Für jeden betrieblichen Ausbildungsplatz, der mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird, der Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) oder im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen hat, wird eine Prämie in Höhe von 24.000 € wie folgt gewährt:

  • 5.000 € nach Ablauf der Probezeit,
  • 4.000 € nach Abschluss des 1. Ausbildungsjahres,
  • 3.000 € nach Abschluss des 2. Ausbildungsjahres,
  • 2.000 € nach Abschluss der Ausbildung,
  • 10.000 € bei Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit.
     

FAQ

Themenfeld „Ausbildungsplatz mit einer schwerbehinderten Person“

Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.

  •   

    Mit „Ausbildungsbeginn“ ist hier der erste Ausbildungstag gemeint, nicht der Tag des Abschlusses des Ausbildungsvertrages.

     

  •     

    Eine Prämienzahlung für eine weitere Berufsausbildung ist gegeben, wenn auf Grund der behinderungsbedingten Lage des Beschäftigten der Zielgruppe der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann oder das von ihm ausgeübte Berufsfeld, zum Beispiel beim jetzigen Arbeitgeber, wegfällt.

     

  •     

    Die regelmäßige Mittelabruffrist beträgt 4 Jahre ab Ausbildungsbeginn. Auf Grund einer Verlängerung oder einer Verkürzung der Ausbildungszeit wird einzelfallbezogen auf Ihren Antrag hin die Möglichkeit zur Verlängerung bzw. Anpassung der Mittelabruffrist eingeräumt werden können.

      

  •     

    Die Ausbildungsprämie wird nur für dieSchaffung betrieblicher Ausbildungsplätze gewährt. Ein duales Studium zählt nicht dazu. Kennzeichen der betrieblichen Ausbildung ist in Anlehnung an die Regelungen im BBiG, dass der Ausbildungsbetrieb quasi "Herr der Ausbildung" ist und der Anteil der praktischen Ausbildung im Betrieb überwiegt (regelmäßig mit 2/3 des Zeitumfangs der Gesamtausbildung). Bei einem dualen Studium wird die Ausbildung mindestens zu 50 % an der jeweiligen Fachhochschule / Hochschule im Wechsel mit Praxisphasen betrieben. Der diese Ausbildung begleitende Betrieb ist dabei auch lediglich Praxispartner. Ein Wechsel des Praxispartners kann jederzeit vom Auszubildenden eigenständig vorgenommen werden, ohne dass dies das Ausbildungsziel (i.d.R. Bachelorabschluss) tangiert. Bei einem dualen Hochschulstudium werden i.d.R. ein Studienvertrag und kein Ausbildungsvertrag mit dem Praxispartner abgeschlossen.

     

  •   

    Erforderliche Unterlagen sind folgende:

    • Ausbildungsvertrag
    • Nachweis Schwerbehinderung /Gleichstellung: Feststellungbescheid, Kopie des Schwerbehindertenausweises oder der Gleichstellung
      (Anmerkung: Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder zu überlassen. Bitte informieren Sie sich über das Nachweisverfahren zu Schwerbehinderungen und Gleichstellungen unter den Hinweisen zu „Allgemeines“ auf dieser Sonderseite.)
    • Ggf. Nachweis über Anspruchsberechtigung nach §§ 57, 58 SGB IX
    • Formular Sonderprogramm Antrag zur Förderung von Ausbildungsplätzen

     

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