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Öffentliche Zustellungen



Gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungsgesetz (ThürVwZG) i.V.m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) haben öffentliche Zustellungen durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an einer von der Behörde festgelegten Stelle zu erfolgen. Im Thüringer Landesverwaltungsamt wurde hierfür diese Internetseite allgemein bestimmt. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch die Bekanntmachung der gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigung. Öffentlich zugestellte Verwaltungsakte gelten zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung als zugestellt. Mit der Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
 

Nach § 10 Abs. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.       der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

2.       bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,

3.       bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder

4.       eine Zustellung im Ausland gemäß § 9 VwZG nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
 

Folgende Verwaltungsakte werden bekanntgemacht:

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