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Allgemeine Informationen

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Ansprechpartner

 

Örtliche Zuständigkeiten, Anschriften und Sprechzeiten
 

Die örtliche Zuständigkeit des Inklusionsamtes richtet sich nach dem Ort des Arbeitsplatzes:

 

Örtliche Zuständigkeit

Postanschrift

Sprechzeiten

Inklusionsamt Suhl

  • Hildburghausen
  • Sonneberg
  • Schmalkalden-Meiningen
  • Wartburgkreis
  • Ilm-Kreis
  • kreisfreie Stadt Eisenach
  • kreisfreie Stadt Suhl

Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl

Telefon: 0361  57331 5400

inklusionsamt@tlvwa.thueringen.de

Montag bis Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der angegebenen Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung.

Inklusionsamt Weimar

  • Gotha
  • Sömmerda
  • Nordhausen
  • Unstrut-Hainich-Kreis
  • Kyffhäuserkreis
  • Eichsfeld
  • kreisfreie Stadt Weimar
  • Weimarer Land
  • kreisfreie Stadt Erfurt

Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl

Telefon: 0361  57332 1979

inklusionsamt.weimar@tlvwa.thueringen.de

Montag bis Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der angegebenen Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung.
 

Inklusionsamt Gera

  • Greiz
  • Altenburger Land
  • Saalfeld-Rudolstadt
  • Saale-Orla-Kreis
  • Saale-Holzland-Kreis
  • kreisfreie Stadt Jena
  • kreisfreie Stadt Gera

Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl

Telefon: 0361  57334 4307

inklusionsamt.gera@tlvwa.thueringen.de

Montag bis Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der angegebenen Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung

 

Rechtsgrundlagen, Finanzvolumen und ergänzende Bestimmungen


1.
Die Leistungen nach diesem Sonderprogramm werden auf der Grundlage des § 185 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nummer 4 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) gewährt.

2.
Die Leistungen werden unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel der Ausgleichsabgabe als Zuschuss gewährt.

3.
Insgesamt stehen Mittel der Ausgleichsabgabe in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro für die Leistungen nach diesem Sonderprogramm zur Verfügung.

4.
Die Prämien des Programms ergänzen, ersetzen aber nicht das der Teilhabe dienende Instrumentarium anderer Leistungsträger.

5.
Auf die Förderleistungen nach diesem Programm besteht kein Rechtsanspruch.

6.
Während der Laufzeit kann das Programm auf Grund von sich ändernden gesetzlichen Bedingungen oder auf Grund von veränderten Arbeitsmarktbedingungen angepasst werden. Anpassungen sind ebenfalls möglich, wenn es zur Optimierung des Programms sinnvoll oder notwendig erscheint.

Laufzeit


Das Programm tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2030 befristet. Die Laufzeit des Programms kann sowohl verlängert, als auch bei guter Annahme des Programms zusätzlich finanziell aufgestockt werden.


Das gesamte Sonderprogramm können Sie hier nachlesen.


 

FAQ

Themenfeld „Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten Person“ allgemein

Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.

  •   

    Der Betriebssitz oder die Dienststelle, der Arbeits- und Ausbildungsplatz sowie der Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen müssen sich in Thüringen befinden.
    Bei den Betroffenen muss eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegen.
    Es gilt die allgemeine Arbeitsplatzdefinition nach § 185 Abs. 2 S.3 SGB IX, wonach der schwerbehinderte Mensch mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt werden muss.

     

  •     

    Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder als Kopie zu überlassen. Der Nachweis kann erfolgen, indem der Feststellungsbescheid, in dem die Behinderung aufgeführt ist, vom schwerbehinderten Menschen selbst oder diesem Gleichgestellten

    • als Kopie entweder in einem verschlossenen Umschlag dem Arbeitgeber übergeben und zusammen mit dem Antrag des Arbeitgebers eingereicht wird oder
    • als Kopie separat, unter Benennung des Arbeitgebers und des vergebenen Aktenzeichens nach Eingangsbestätigung des Antrags per Post an das Inklusionsamt Suhl geschickt werden. Das Aktenzeichen befindet sich auf der Eingangsbestätigung zum Antrag oben rechts.

    Per Mail an das Inklusionsamt übersandte Feststellungsbescheide durch die Inhaber erfolgen ausschließlich auf eigene datenschutzrechtliche Verantwortung.

     

  •     

    „Beginn des Beschäftigungsverhältnisses“ meint hier den 1. Arbeitstag unabhängig vom Abschlusszeitpunkt des Vertrages.

      

  •     

    Ja, das Sonderprogramm gilt gleichermaßen für Arbeitsplätze nach der Arbeitsplatzdefinition § 185 SGB IX als auch für Beamte und selbstständig Tätige.

     

  •   

    Nicht automatisch. Mittelabrufformulare werden Bestandteile eines jeden Bescheides sein. Mit Hilfe von einer oder je nach Teil - “Stationen“ zusätzlichen Abrufmöglichkeiten können die Leistungen vom Arbeitgeber ohne Einkommensnachweise abgerufen werden.

     

  •     

    Änderungen hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs sind durch den Arbeitgeber anzeigepflichtig und wirken sich ggfls. auf die Höhe der Prämienzahlung aus. Für die Folgejahre wird ein Änderungsbescheid zu erlassen sein.

     

  •     

    Die Pflichten der Arbeitgeber gleichen im Wesentlichen denen für andere Mitarbeitende. Für Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten besteht eine gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber gesetzlich konkret benannte behinderungsbedingt begründetet Ansprüche. 

    So ist es unter anderem verpflichtend, schwerbehinderte Menschen am Ausbildungs- und Arbeitsplatz nicht zu benachteiligen und ihnen einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, dies aus eigenen finanziellen Mitteln zu erreichen, unterstützen die Rehabilitationsträger (Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung u.a.) und das Inklusionsamt mit Beratung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Begleitenden Hilfe zusätzlich zu den Prämien des Sonderprogramms.

    Der Arbeitgeber ist zur Information und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten oder getroffenen Maßnahmen verpflichtet, wenn diese im Betrieb oder der Dienststelle gewählt worden ist.

    Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf (in der Regel) 5 Tage Zusatzurlaub im Jahr und dürfen Mehrarbeit ablehnen.

      

  •     

    Holen Sie sich koordinierende Unterstützung durch die Integrationsfachdienste (IFD) und Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). Alle Kontakte zu ihnen finden Sie hier.

    Oder kontaktieren Sie die Sachbearbeiter der örtlichen Agentur für Arbeit oder Ihres örtlich zuständigen Inklusionsamtes.

     

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