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Förderung der Mobilität
1.
Ausbildungsbetriebe können in Ergänzung einer Prämienzahlung für einen schwerbehinderten Auszubildenden einen Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten für einen eigenen oder beauftragten Fahrdienst erhalten, wenn es auf den Strecken, die durch den Fahrdienst überbrückt werden,
- keinen ÖPNV gibt oder
- dieser nicht zu den regulären Arbeitszeiten des Betriebes oder der Dienststelle fährt oder
- behinderungsbedingt die Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist.
2.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können in Ergänzung einer Prämienzahlung für einen schwerbehinderten Menschen, der Anspruch auf Leistungen gemäß § 58 SGB IX hat und mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag, ggf. mit einem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) beschäftigt wird, einen Zuschuss für einen eignen oder beauftragten Fahrdienst in voller Höhe erhalten, wenn es auf den Strecken, die durch den Fahrdienst überbrückt werden,
- keinen ÖPNV gibt oder
- dieser nicht zu den regulären Arbeitszeiten des Betriebes oder der Dienststelle fährt oder
- behinderungsbedingt die Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist.
3.
Gleiches gilt für bereits bestehende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.
4.
Die Leistungen nach (1) und (2) sind ausgeschlossen, soweit zweckidentische Leistungen von anderen Trägern erbracht werden.
Antrag
- Antrag Sonstige Leistungen an Arbeitgeber (ausfüllbar) - Dokument ist nicht barrierefrei
- Antrag Sonstige Leistungen an Arbeitgeber (ausfüllbar) - barrierefrei
- Ergänzungsantrag Mobilität - Dokument ist nicht barrierefrei
- Ergänzungsantrag Mobilität - barrierefrei
- Anlage A und Hinweise zum Datenschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Dokument ist nicht barrierefrei
FAQ
Themenfeld „Mobilität“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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