Seitenbeginn Zur Hauptnavigation Zur Bildergalerie Zum Seiteninhalt

Header-Slider

Förderung der Mobilität

Mann wartet an Bushaltestelle

Förderung der Mobilität

 

1.
Ausbildungsbetriebe können in Ergänzung einer Prämienzahlung für einen schwerbehinderten Auszubildenden einen Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten für einen eigenen oder beauftragten Fahrdienst erhalten, wenn es auf den Strecken, die durch den Fahrdienst überbrückt werden,

  •  keinen ÖPNV gibt oder
  •  dieser nicht zu den regulären Arbeitszeiten des Betriebes oder der Dienststelle fährt oder
  •  behinderungsbedingt die Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist.

​​​2.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können in Ergänzung einer Prämienzahlung für einen schwerbehinderten Menschen, der Anspruch auf Leistungen gemäß § 58 SGB IX hat und mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag, ggf. mit einem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) beschäftigt wird, einen Zuschuss für einen eignen oder beauftragten Fahrdienst in voller Höhe erhalten, wenn es auf den Strecken, die durch den Fahrdienst überbrückt werden,

  • keinen ÖPNV gibt oder
  • dieser nicht zu den regulären Arbeitszeiten des Betriebes oder der Dienststelle fährt oder
  • behinderungsbedingt die Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist.

3.
Gleiches gilt für bereits bestehende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.

4.
Die Leistungen nach (1) und (2) sind ausgeschlossen, soweit zweckidentische Leistungen von anderen Trägern erbracht werden.
 

FAQ

Themenfeld „Mobilität“

Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.

  •   

    Es gelten die Grundvoraussetzungen des Sonderprogramms: Sowohl Arbeitsort als auch Wohnort des Beschäftigten müssen sich zwingend in Thüringen befinden.

     

  •     

    Nein. Aufgrund der vielfältigen Problemlagen im ländlich geprägten Thüringen sind alle behinderungsbedingt oder infrastrukturell notwendigen Mobilitätshilfen für die Zielgruppe des Sonderprogramms erfasst. Das betrifft sowohl alle bereits im Betrieb oder in der Dienststelle tätigen schwerbehinderten Beschäftigten als auch diejenigen aus der Zielgruppe, mit denen neue Arbeitsverhältnisse geschlossen wurden.

    Für all diese gilt jedoch, dass die allgemeine Arbeitsplatzdefinition nach § 185 Abs. 2 S.3 SGB IX erfüllt sein muss, wonach der schwerbehinderte Mensch mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt werden muss. Wegen der Besonderheiten von Inklusionsbetrieben gilt dort abweichend eine Stundenzahl von mindestens 12 Wochenstunden.

     

  •     

    Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stellen. Es genügt ein Kostenvoranschlag, auf dessen Grundlage und auf Grund der Angaben im Ergänzungsantrag Mobilität ein Arbeitgeberbudget erteilt wird. Der Bewilligungszeitraum für die erste Antragstellung beträgt maximal 1 Jahr, für Folgeanträge kann die Laufzeit auf bis zu 2 Jahre verlängert werden. Die Auszahlung erfolgt anhand von Rechnungen und Zahlungsnachweisen in tatsächlich angefallener Höhe, die nach Bescheiderteilung dem Inklusionsamt vorgelegt werden. Der Abruf der bewilligten Mittel kann halbjährlich erfolgen. Die Auszahlung kann ausnahmsweise und auf entsprechendem Antrag hin auch direkt an den Fahrdienstleister erfolgen, sofern eine Abtretungserklärung des Arbeitgebers vorgelegt wird. In diesem besonderen Fall ist auch der Beförderungsvertrag mit dem Dienstleister vorzulegen. Im Bescheid soll der Hinweis auf die Abtretung enthalten sein.

      

Diese Seite teilen

Weitere Werkzeuge