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Anerkennung von Assistenzhunden

Anerkennung von Assistenzhunden


Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird geregelt, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch Ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf.

Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Zum 01. März 2023 trat hierzu ergänzend die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft. Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt.

Assistenzhunde lassen sich gemäß § 3 AHundV anhand der Hilfeleistungen einteilen:

  • Blindenführhund
  • Mobilitätsassistenzhund
  • Signalassistenzhund
  • Warn- und Anzeige-Assistenzhund
  • PSB-Assistenzhund

Die AHundV sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für  die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor. Hierdurch wird eindeutig nachweisbar, dass es sich um einen Assistenzhund handelt.

Die Ausgabe des Ausweises für die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft und des Abzeichens ist kostenlos.

Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag kann die Anerkennung unter Vorlage eines tierärztlichen Attestes, das nicht älter als drei Monate sein darf, zweimal um je bis zu zwölf Monate verlängert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), insbesondere unter Fragen und Antworten (FAQ) zur Assistenzhundeverordnung.

  

Kontakt

Referatsleiterin

Sybille Allzeit
Telefon: 0361 57331 5271
Fax: 0361 57331 5227
EB600@tlvwa.thueringen.de​​​​​​​

 

    

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