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Fahrlehrerprüfungen

Fahrlehrerprüfungen

   


Aktuelles:

Fachkundeprüfung 2026 I:
Die Fachkundeprüfung 2026 I (schriftlicher Teil) wird am 11.03.2026 in Erfurt stattfinden. Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung erfolgt ca. 4 Wochen später in Weimar.
Die Anmeldung ist ab sofort bis zum 28.01.2026 (Ausschlussfrist!) möglich. Sie werden rechtzeitig geladen.

Fachkundeprüfung 2026 II:
Die Fachkundeprüfung 2026 II (schriftlicher Teil) wird am 01.07.2026 in Erfurt stattfinden. Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung erfolgt ca. 7 Wochen später in Weimar.
Die Anmeldung ist ab sofort bis zum 20.05.2026 (Ausschlussfrist!) möglich. Sie werden rechtzeitig geladen.

Fachkundeprüfung 2026 III:
Die Fachkundeprüfung 2026 III (schriftlicher Teil) wird am 11.11.2026 in Erfurt stattfinden. Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung erfolgt ca. 4 Wochen später in Weimar.
Die Anmeldung ist ab sofort bis zum 30.09.2026 (Ausschlussfrist!) möglich. Sie werden rechtzeitig geladen.
 

 

Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde nach dem FahrlG in Thüringen.

Aufgaben – Fahrlehrerprüfungen:

  • Antragsbearbeitung zur Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen
  • Zulassung zu Fahrlehrerprüfungen
  • Geschäftsstelle des Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschusses
     

Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen:

   

  •   

    Sie erreichen uns am besten (und sichersten) per E-Mail (fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de). Die Kommunikation mit der Geschäftsstelle erfolgt ausschließlich schriftlich oder per E-Mail. Die Korrespondenz via E-Mal ist vorzuziehen, da die öffentliche Verwaltung auf der Grundlage von § 16 ThürEGovG dazu verpflichtet ist, Akten elektronisch zu führen. Die ausschließlich schriftliche Kommunikation (postalisch oder via E-Mail) dient der Rechtssicherheit, da wir in der Vergangenheit Probleme mit der Einhaltung und Wiedergabe telefonischer Absprachen hatten.

    Von telefonischen Anfragen bitten wir daher abzusehen. Wie weisen außerdem darauf hin, dass telefonisch keine verbindlichen Aussagen bzgl. Genehmigungen & Ausnahmen getroffen werden. Genehmigungen uns Ausnahmen werden ausschließlich schriftlich erteilt..

     

  •     

    Ihre Ausbildung zum Fahrlehrer leisten Sie in ihrer Ausbildungsstätte und Ausbildungsfahrschule ab. Mit diesen sind Sie rein privatrechtlich verbunden.

    Das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde für das Fahrlehrergesetz muss jedoch vor Antritt ihre Zulassung zur Ausbildung prüfen. Außerdem werden durch uns die Prüfungen zum Fahrlehrer durchgeführt.

     

  •     

    Für den Antrag zur Zulassung zur Fahrlehrerausbildung nutzen Sie bitte unser Online-Antragsformular.

    Alternativ nutzen Sie bitte das seitens des TLVwA zur Verfügung gestellte „Formblatt Antragsunterlagen“.

    1. Personalausweis oder Reisepass (amtlich beglaubigte Kopie)
    2. Lebenslauf (mit Datum und handschriftlich unterschrieben, ansonsten kein Formerfordernis)
    3. Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Vorbildung (Kopie)
    4. Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde gem. § 30 a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG) nicht älter als drei Monate; Direktversand an: Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat Straßen- und Luftverkehr, Fahrlehrerprüfung, Postfach 2249, 99403 Weimar
    5. Führerschein der Klasse BE (amtlich beglaubigte Kopie)
    6. Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der Ausbildung (Keine besonderen Formerfordernisse, Kopie reicht aus. Dieser Nachweis kann gem. § 4 Abs. 6 S. 2 FahrlG nach Abschluss der Ausbildung nachgereicht werden)
    7. Originalversion des aktuellen Auszuges aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt unter Service – Online Service für Bürger – Fahreignungsregister (Punktestand) (Antrag: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_auskunft_node.html;jsessionid=70A593F190D2DE4A398F44549B37AC1F.live11291
    8. Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    9. Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung nach dem Muster der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    10. ggf. Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau der Kompetenzstufe C 1)

    Wenn diese Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet das Thüringer Landesverwaltungsamt, welche der folgenden Untersuchungen stattzufinden hat:

    1. Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 a-e FeV („Leistungstest“ - wie bei Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung oder
    2. bei Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung für den Fahrlehrerberuf: medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

    Rechtsgrundlagen: §§ 2, 4 FahrlG

  •     

    Ja. Das 21. Lebensjahr muss lediglich bei Ausgabe des Fahrlehrerscheins zum Abschluss der Ausbildung beendet sein.

    Rechtsgrundlagen: §§ 2, 4 FahrlG

     

  •     

    Die Ausbildung ist in zwei Teile gegliedert: den theoretischen Teil in den Ausbildungsstätten und den praktischen Teil in den Ausbildungsfahrschulen. Neben der Ausbildung müssen Sie vier staatliche Prüfungen ablegen, um Ihren Fahrlehrerschein zu erhalten und als Fahrlehrer arbeiten zu dürfen (siehe Frage 9). Während des theoretischen Teils der Ausbildung kann etwa ab dem 5. Ausbildungsmonat die fahrpraktische Prüfung abgelegt werden. Nach Beendigung der theoretischen Ausbildung wird zeitnah die Fachkundeprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, abgelegt. Zum Ende der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule folgen die Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht.

    Rechtsgrundlagen: § 1 FahrlAusbVO

     

  •     

    Die Ausbildungsdauer beträgt für die theoretische Ausbildung mindestens 9 Monate, für die praktische Ausbildung mindestens 4 Monate. Durch eine gewissenhafte Ausbildung in den Ausbildungsstätten, durch die Organisation der Prüfungen und durch Krankheit o.ä. kann sich die Ausbildungsdauer verlängern.

    Rechtsgrundlagen: § 1 FahrlAusbVO

     

  •     

    Ja, dies ist möglich, jedoch nur bedingt sinnvoll, da Sie ihre Prüfungen in den Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und DE erst ablegen können, sobald Sie die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzen.

    Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 3 FahrlAusbVO

     

  •     

    Ja, soweit die Ausbildungsstätten dies anbieten.

     

  •     

    • eine fahrpraktische Prüfung (Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE, DE jeweils separat)
    • die Fachkundeprüfung, bestehend aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil

    (Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE, DE jeweils separat)

    • eine Lehrprobe im theoretischen Unterricht (nur bei Fahrlehrerlaubnisklasse BE)
    • eine Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht (nur bei Fahrlehrerlaubnisklasse BE)

    Rechtsgrundlage: § 8 FahrlG

     

  •     

    Ab Antragstellung haben Sie drei Jahre Zeit haben, um die Prüfungen erfolgreich abzulegen. Normalerweise ist diese 3-Jahres-Frist ausreichend, wir empfehlen dringend, die o.a. erforderlichen Antragsunterlagen bereits zu Beginn der theoretischen Ausbildung vollständig einzureichen.

    Rechtsgrundlage: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber/ Fahrlehreranwärter (FLA) innerhalb der letzten drei Jahre vor der Erteilung zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist.

     

  •     

    Die Anmeldung erfolgt ausschließlich mithilfe der verlinkten Formulare. Die Formulare müssen eigenhändig unterschrieben sein. Diese senden Sie bitte vorzugsweise per E-Mail an fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de . Die Einsendung über die Ausbildungsstätten ist ebenfalls zulässig.

    Sodann prüfen wir die Zulassungsvoraussetzungen (im Einzelnen s.u.). Können Sie zugelassen werden, werden Sie für die nächste stattfindende Fachkundeprüfung berücksichtigt; für die fahrpraktische Prüfung sowie später die Abnahme der Lehrproben suchen wir für Sie ein Prüfungskomitee aus dem Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschuss und beauftragen diesen mit der Prüfungsabnahme; dieser Vorgang kann unter Umständen etwas dauern. Sie erhalten rechtszeitig eine Ladung.

    Rechtsgrundlage: § 8 FahrlPrüfVO

     

  •     

    Sämtliche Prüfungen werden durch die Prüfer des Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschusses abgenommen. Hierbei handelt es sich um ehrenamtliche Prüfer, die sich neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Fahrlehrerprüfungsausschuss engagieren. Im Prüfungsausschuss werden Juristen, Pädagoginnen, Fahrlehrer/-innen und amtlich anerkannte Sachverständige eingesetzt.

     

  •     

    In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die die Fahrlehrerlaubnis beantragt wurde, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die für die Prüfung genutzten Fahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

    Wann?

    Wir empfehlen die Fachkundeprüfung frühestens ab dem 5. Ausbildungsmonat. Die fahrpraktischen Prüfungen finden fortlaufend in einer Niederlassung der DEKRA statt. Sie wird durch Prüfer des Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschusses abgenommen.

    Anmeldung:

    Die Anmeldung erfolgt ausschließlich mithilfe der verlinkten Formulare. Die Formulare müssen eigenhändig unterschrieben sein. Diese senden Sie bitte vorzugsweise per E-Mail unter dem Betreff "Antrag auf Abnahme der fahrpraktischen Prüfung" an fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de . Die Einsendung über die Ausbildungsstätten ist ebenfalls zulässig.

    Ladung:

    Die Ladung des Fahrlehreranwärters erfolgt ausschließlich per E-Mail.

    Rechtsgrundlage: §§ 8, 15 FahrlPrüfVO

     

  •     

    Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung hat der Fahrlehreranwärter seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE stehen dem Fahrlehreranwärter fünf Zeitstunden, für die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE zweieinhalb Zeitstunden zur Verfügung. Die Klausuren werden von zwei Mitgliedern des Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschusses korrigiert.

    Haben Sie mindestens die Note „5“ erreicht, können Sie zur mündlichen Fachkundeprüfung antreten.

    Im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung hat der Fahrlehreranwärter gegenüber dem Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschuss binnen etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen.

    Der schriftliche und mündliche Teil der Fachkundeprüfung stellen zusammen eine Gesamtprüfung dar.

    Wann?

    Wir empfehlen die Fachkundeprüfung frühestens nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in den Ausbildungsstätten. Erst dann ist ihr Wissen soweit gefestigt, dass die Ablegung der Fachkundeprüfung erfolgversprechend ist.

    Anmeldung:

    Die Anmeldung erfolgt ausschließlich mithilfe der verlinkten Formulare. Die Formulare müssen eigenhändig unterschrieben sein. Diese senden Sie bitte vorzugsweise per E-Mail unter dem Betreff "Antrag auf Zulassung zur Fachkundeprüfung" an fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de . Die Einsendung über die Ausbildungsstätten ist ebenfalls zulässig.

    Ladung:

    Die Ladung des Fahrlehreranwärters erfolgt sowohl für den schriftlichen Teil als auch für den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung postalisch mittels Postzustellungsauftrag.

    Entgegen landläufiger Meinung existiert eine juristisch begründbare Ladungsfrist nicht, jedoch ist das TLVwA bemüht, dass die Ladung den Bewerber mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin erreicht.

    Rechtsgrundlage: §§ 8, 9, 15 FahrlPrüfVO

     

  •     

    Fachkundeprüfungen werden nach Meldung durch die Ausbildungsstätten nach Bedarf organisiert. Sie finden ca. drei Mal pro Jahr, meist im Frühjahr, Sommer und Herbst, statt.

     

  •     

    Wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung für Fahrlehrer von dem Prüfling bestanden wurden, wird dem Fahrlehreranwärter auf Antrag die befristete Fahrlehrerlaubnis – der Fahrlehreranwärterschein – erteilt. Anwärter werden Sie genannt, sobald Ihre praktische Ausbildung in der von Ihnen gewählten Praktikumsfahrschule beginnt. Mit ihrem Fahrlehreranwärterschein (FLAS) dürfen Sie bereits – unter Aufsicht – Fahrschüler ausbilden. Sie können den Anwärterschein bei uns beantragen, sobald Sie den theoretischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

    Unterlagen:

    • formloser Antrag, am besten per E-Mail an fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de beantragt werden. Der Antrag kann ausschließlich durch SIE erfolgen, nicht durch Ihre Ausbildungs- oder Praktikumsstätte.
    • Bescheinigung des Bestehens der fahrpraktischen Prüfung (Kopie)
    • Bescheinigung des Bestehens der Fachkundeprüfung (Kopie)
    • Bescheinigung über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung (1.300 Stunden)
    • Praktikumsvertrag mit der Ausbildungsfahrschule (Kopie)
    • Nachweis des Ausbildungsfahrlehrers über die amtliche Anerkennung (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis, Kopie)
    • Personalausweis, Vorder- und Rückseite (Kopie/ Scan/ Lichtbild)
    • Führerschein, Vorder- und Rückseite (Kopie/ Scan/ Lichtbild)
    • Angabe Erreichbarkeiten (Telefon, Handy, E-Mail)
    • zustellfähige Postanschrift, falls abweichend vom Personalausweis

    Nach Einreichen der o.a. Unterlagen wird der Fahrlehreranwärterschein erstellt und Ihnen per Postzustellungsurkunde übersendet. Die Ausstellung des FLAS ist kostenpflichtig; die Rechnungslegung erfolgt gesondert.

    Rechtsgrundlage: §§ 9, 10, 16 FahrlG, Geb.-Nr. 302.1 GebOSt

     

  •     

    Die Anwärterbefugnis (der FLAS) ist auf zwei Jahre zu befristen. Diese Anwärterbefugnis erlischt entweder

    • mit der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (Ausstellung des Fahrlehrerscheins – FLS)

    ODER

    • nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht

    ODER

    • durch Ablauf der Frist (2 Jahre)

    Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 S. 4 FahrlG

     

  •     

    Nach mindestens viermonatigem Lehrpraktikum, aber auch erst sobald Ihre Ausbildungsfahrlehrer und auch Sie sich „fit" genug fühlen, können Sie die Abnahme der Lehrproben beantragen.

    Antrag:

    Die Anmeldung erfolgt ausschließlich mithilfe der verlinkten Formulare. Die Formulare müssen eigenhändig unterschrieben sein.

    • Name und genaue Anschrift der Ausbildungsfahrschule
    • gewünschter Zeitraum (mit Wochentagen und Uhrzeit) – bitte zeigen Sie sich flexibel
    • Anfahrtsskizze/ Auszug aus Google Maps o.ä. (optional, aber es ist eine Hilfe für die Prüfer)

    Diese Angaben senden Sie unter dem Betreff "Antrag auf Abnahme der Lehrproben" an fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de. Die Einsendung über die Ausbildungsfahrschule ist ebenso zulässig.

    Ladung:

    Hiernach, also nach Eingang dieses Antrags, werden die möglichen Prüfer aus dem Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschuss befragt, ob und wann diese Ihre Lehrproben abnehmen können. Sobald ein Prüfungsausschuss zusammenkommt, melden wir uns bei Ihnen per Mail, und Sie werden zur Abnahme dieser Prüfungen geladen.

    Vor Ort:

    Am Tag der Abnahme der Lehrproben werden folgende Unterlagen zur Vorlage gefordert; die Kontrolle erfolgt vor Ort:

    • Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Ihr gültiger Führerschein und Ihre gültige Anwärterbefugnis (FLAS)
    • Ihr gültiger Ausbildungsvertrag und die Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (Nachweise nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 FahrlG)
    • Ihre vollständigen Tagesnachweise (einschließlich des Prüfungstages)
    • vollständige Tagesnachweise Ihres Ausbildungsfahrlehrers
    • Teilnahmebescheinigung Ihres Ausbildungsfahrlehrers am Lehrgang für Ausbildungsfahrlehrer
    • Ausbildungsvertrag und der bis einschließlich zum Prüfungstag geführte Ausbildungsnachweis der Fahrschülerin / des Fahrschülers für die fahrpraktische Lehrprobe
    • Personalausweis der Fahrschülerin / des Fahrschülers
    • die (Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7

    Hinweis: Ihr/e Fahrschüler/in für die fahrpraktische Lehrprobe darf maximal 10 Übungsstunden absolviert haben.

    Rechtsgrundlagen:

    § 3 FahrlAusbV – Inhalte und Anforderungen an das Lehrpraktikum

    § 17 FahrlPrüfV – Lehrprobe im theoretischen Unterricht

    § 18 FahrlPrüfV – Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht

    § 3 FahrlAusbV – Ausbildungsfahrschule (Praktikumsfahrschule)

    (Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 FahrlAusbV)

     

  •     

    Alle Prüfungen werden durch Mitglieder des Thüringer Fahrlehrerprüfungsausschusses mit den Noten „1“ bis „6“ bewertet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „4“ bewertet wird. Sie können jede Prüfung (fahrpraktische Prüfung, Fachkundeprüfung, Lehrprobe im theoretischen Unterricht, Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht) nach Fehlversuchen bis zu zwei Mal wiederholen. D.h. jede Prüfung kann insgesamt maximal drei Mal abgelegt werden. Nach dem dritten Fehlversuch haben Sie endgültig nicht bestanden. Wollen Sie immer noch Fahrlehrer werden, müssen Sie ihre Ausbildung komplett von vorn beginnen.

    Rechtsgrundlage: §§ 19, 23ff. FahrlPrüfVO

     

  •     

    Wurde eine Prüfung mit der Note „5“ oder schlechter bewertet, bekommen Sie von uns einen Bescheid über das Nichtbestehen. Wir berücksichtigen Sie automatisch für die nächste mögliche Prüfung, es sei denn, Sie teilen uns mit, dass Sie nicht an weiteren Prüfungen teilnehmen wollen.

    Rechtsgrundlage: §§ 20f. FahrlPrüfVO

     

  •     

    Nein, grundsätzlich gilt ihre einmalige Anmeldung für alle Prüfungen (inkl. Wiederholungsprüfungen) bis zum endgültigen Nichtbestehen. Ein schriftlicher Rücktritt ist jedoch möglich.

     

  •     

    Der schriftliche und mündliche Teil der Fachkundeprüfung stellen zusammen eine Gesamtprüfung dar.  Die Gesamtprüfung ist bestanden, soweit Sie insgesamt die Note „4“ oder besser erreichen. Die Gesamtnote wird aus den Teilnoten für den schriftlichen und mündlichen Teil gebildet. Sie können eine „5“ in einem Teil durch mindestens eine „3“ im anderen Teil ausgleichen. Wurde ihre Gesamtprüfung mit „5“ oder schlechter bewertet, können Sie die Fachkundeprüfung bis zu zwei Mal wiederholen. Bei Nichtbestehen muss immer die gesamte Prüfung (also der schriftliche und der mündliche Teil) wiederholt werden.

    Rechtsgrundlage: § 19 FahrlPrüfVO

     

  •     

    Sind Sie durch eine Prüfung durchgefallen – insb. durch die Fachkundeprüfung –, empfehlen wir Ihnen dringend, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu beantragen. Anhand der Anmerkungen der Prüfer können Sie feststellen, was Sie falsch gemacht haben und wo Sie sich verbessern können. Einsicht in die Prüfungsakte können Sie per Mail an fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de unter dem Betreff „Einsicht in Prüfungsakte“ beantragen. Wir übersenden Ihnen sodann eine digitale Kopie der Prüfungsakte.

    Rechtsgrundlage: § 26 FahrlPrüfVO

     

  •     

    Nein, es ist nicht möglich zwei Fachkundeprüfungen im selben Termin zu schreiben.

     

  •     

    Ja, ein Wechsel ist grundsätzlich möglich. Hierbei handelt es sich jedoch um einen privatrechtlichen Vorgang, den Sie ausschließlich selbstständig abwickeln müssen. Einen Wechsel müssen Sie uns wegen der Änderung im Fahrlehreranwärterschein unverzüglich anzeigen (per E-Mail). Auf unsere Aufforderung müssen Sie ihren FLAS für die erforderliche Änderung einsenden.

    Rechtsgrundlage: § 10 FahrlG

     

  •     

    Wenn alle Prüfungen (fahrpraktische Prüfung, Fachkundeprüfung, theoretische und praktische Lehrprobe) von dem Prüfling bestanden wurden, wird dem Fahrlehreranwärter auf Antrag die nunmehr unbefristete Fahrlehrerlaubnis – der Fahrlehrerschein (FLS) – erteilt.

    Sie können den Fahrlehrerschein bei uns beantragen, sobald alle Prüfungen erfolgreich absolviert wurden.

    Unterlagen:

    • formloser Antrag, am besten per E-Mail an fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de beantragt werden. Der Antrag kann ausschließlich durch SIE erfolgen, nicht durch Ihren Arbeitgeber.
    • Bescheinigung des Bestehens der Lehrproben (Kopie)
    • Arbeitsvertrag mit Ihrer Fahrschule (Kopie)
    • Angabe Erreichbarkeiten (Telefon, Handy, E-Mail)
    • zustellfähige Postanschrift, falls abweichend vom Personalausweis

    Nach Einreichen der o.a. Unterlagen wird der Fahrlehrerschein erstellt und Ihnen per Postzustellungsurkunde übersendet. Die Ausstellung des FLS ist kostenpflichtig; die Rechnungslegung erfolgt gesondert.

    Rechtsgrundlage: §§ 2, 10 FahrlG, Geb.-Nr. 302.2 GebOSt

     

  •     

    Überstellung in ein anderes Bundesland

    Die folgenden Ausführungen gelten für Bewerber und Anwärter, die ihren Antrag auf Zulassung zur Ausbildung zum Fahrlehrer wegen Ihres Wohnsitzes in Thüringen beantragt haben, jedoch in einem anderen Bundesland geprüft werden wollen. Für Bewerber/ Anwärter aus anderen Bundesländern, siehe Frage 28.

    Befindet sich die Ausbildungs- oder Praktikumsstätte eines Bewerbers in einem anderen Bundesland, können sie sich für die Prüfungen dorthin überstellen lassen.

    Antrag:

    •           per E-Mail (fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de ) oder schriftlich,

    •           für welche Prüfung(en) soll überstellt werden?

    •           Nachweis über eine Ausbildungsstätte oder Ausbildungsbetrieb in einem            anderen Bundesland.

    •           die Überstellung gilt grds. für die Gesamtprüfung inkl. Wiederholungsversuche; Ausnahmen hiervon können beantragt werden.

    Wir prüfen Ihre Unterlagen, und liegen die Voraussetzungen einer Überstellung vor, übersenden wir den Prüfauftrag an das entsprechende Bundesland.

    Nach Abschluss der Prüfungen erhalten wir die Rückmeldung über das Ergebnis von den zuständigen Kollegen.

    Bearbeitungszeit:

    Bei Überstellungen handelt es sich um eine Abweichung vom Regelfall (vgl. § 6 FahrlPrüfVO), sie sind keine einfache Formalie. Sowohl wir, als auch das Herkunfts- bzw. Zielbundesland müssen die Voraussetzungen gewissenhaft prüfen und einen entsprechenden Prüfauftrag vorbereiten. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Überstellungen sind daher unbedingt frühzeitig – mindestens vier Monate vor der anstehenden Prüfung – zu beantragen.

    Bitte beachten Sie auch, dass Überstellungen ihren Prüfungsablauf immer verzögern können. Wir empfehlen daher, eine Überstellung zum einen rechtzeitig und zum anderen nur dann zu beantragen, soweit unbedingt notwendig.

    Teilnahme an den Prüfungen:

    An den Prüfungen können Sie nur teilnehmen, wenn Sie vorher durch uns wirksam überstellt wurden. Anmeldungen zu Prüfungen von Bewerbern/ Anwärtern, die noch keine wirksame Überstellung vorlegen, können durch das Bundesland, in dem Sie Ihre Prüfungen ablegen wollen, nicht berücksichtigt werden.

    Rechtsgrundlage: § 6 FahrlPrüfVO

     

  •     

    Überstellung aus einem anderen Bundesland nach Thüringen

    Sind Bewerber und Anwärter in einem anderen Bundesland zugelassen worden, können Sie sich für die Prüfungen hierhin überstellen lassen, soweit sich ihre Ausbildungs- oder Praktikumsstätte in Thüringen befindet.

    Antrag:

    Wünschen Sie eine Überstellung nach Thüringen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde in ihrem Bundesland. Die Überstellung gilt grds. für die Gesamtprüfung inkl. Wiederholungsversuche, Ausnahmen hiervon können beantragt werden. Dort werden die Voraussetzungen auf ihren Antrag hin geprüft. Liegen die Voraussetzungen einer Überstellung nach Thüringen vor, übersendet uns das Herkunftsbundesland den Prüfauftrag. Nach Abschluss der Prüfungen übermitteln wir Ihr Ergebnis an die in Ihrem Bundesland zuständige Behörde zurück.

    Bearbeitungszeit:

    Bei Überstellungen handelt es sich um eine Abweichung vom Regelfall (vgl. § 6 FahrlPrüfVO), sie sind keine einfache Formalie. Sowohl wir, als auch das Herkunfts- bzw. Zielbundesland müssen die Voraussetzungen gewissenhaft prüfen und einen entsprechenden Prüfauftrag vorbereiten. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Überstellungen sind daher unbedingt frühzeitig – mindestens vier Monate vor der anstehenden Prüfung – zu beantragen.

    Bitte beachten Sie auch, dass Überstellungen ihren Prüfungsablauf immer verzögern können. Wir empfehlen daher, eine Überstellung zum einen rechtzeitig und zum anderen nur dann zu beantragen, soweit unbedingt notwendig.

    Teilnahme an den Prüfungen:

    An den Prüfungen können Sie nur teilnehmen, wenn Sie vorher von dem Bundesland, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wirksam überstellt wurden. Anmeldungen zu Prüfungen von Bewerbern/ Anwärtern, die noch keine wirksame Überstellung vorlegen, können von uns nicht berücksichtigt werden.

    Rechtsgrundlage: § 6 FahrlPrüfVO

     

  •     

    Bzgl. der Ausbildungskosten fragen Sie bitte ihre Ausbildungs- bzw. Praktikumsstätte.

    Die Kosten für die Prüfungen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):

    301

    Fahrlehrerprüfung

     

    301.1

    für die Klasse BE

     

    - für die fahrpraktische Prüfung

    238,02

    - für die Fachkundeprüfung

    635,68

    - für die Lehrproben

     

    a) im theoretischen Unterricht

    210,92

    b) im fahrpraktischen Unterricht

    210,92

    301.2

    für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A

     

    - für die fahrpraktische Prüfung

    238,02

    - für die Fachkundeprüfung

    434,96

    301.3

    für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE
    oder DE

     

    - für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE

    300,52

    - für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE

    434,96

    Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
    Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein.
    Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschul-
    den des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-
    schuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
    stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.

     

     

    Hinzu kommen die Auslagen der Geschäftsstelle und des Prüfungsausschusses, vgl. § 2 GebOSt.

    Die Kosten fallen für jeden Prüfungsdurchgang und jede Wiederholungsprüfung erneut an.

     

  •     

    Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Website: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/verkehr/strassenverkehr/fahrschule

    Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier: www.buzer.de/Fahrlehrergesetz-FahrlG.htm

     

     

Kontakt

Ansprechpartner Fahrlehrerprüfungen

Frau Riebow
Telefon: 0361 57332 1492
Fax: 0361 57332 1454
Sprechzeiten: Di und Mi 10:00 bis 12:00 Uhr
Fax: 0361 57332 1099
fahrlehrerpruefung@tlvwa.thueringen.de
 

Hinweis: Anfragen und Anträge werden durch uns auf Grund der aktuellen Personalsituation ausschließlich Online oder per E-Mail angenommen.
  

   

Formulare
 

     

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