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Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen
Fördervoraussetzungen/Antragstellung
1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Förderleistungen auf Antrag erhalten, wenn der Arbeitsplatz in Thüringen liegt und der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz in Thüringen hat.
2.
Förderfähig sind nur Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2025 begonnen haben.
3.
Schwerbehinderte Menschen sind in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unter Wahrung des gesetzlichen Mindestlohns zu beschäftigen.
4.
Der Antrag kann beim Inklusionsamt bis spätestens zum Ablauf von 6 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden.
Prämien für die Schaffung von Arbeitsplätzen
Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen:
1.
Bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie in Höhe von bis zu 30.000 €.
2.
Die Höhe der Prämie wird unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen festgesetzt:
Wochenarbeitszeit ab 35 Wochenstunden | volle Höhe der Prämie |
Wochenarbeitszeit ab 30 bis unter 35 Wochenstunden | Reduktion der Prämie auf 25.000 € |
Wochenarbeitszeit ab 20 bis unter 30 Wochenstunden | Reduktion der Prämie auf 20.000 € |
Wochenarbeitszeit unter 20 Wochenstunden | Reduktion der Prämie auf maximal 15.000 € |
3.
Die Prämie wird in jährlichen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist das erfolgreiche Abschließen der Probezeit.
Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen oder besondere Vermittlungsschwierigkeiten haben:
1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erhalten eine Prämie in Höhe von bis zu 35.000 € für jeden schwerbehinderten Menschen, der mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ggfs. mit einem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) beschäftigt wird und die Einstellung
- im Anschluss an eine Beschäftigung (§ 58 SGB IX) oder berufliche Bildungsmaßnahme (§ 57 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters oder
- im Anschluss an eine individuelle betriebliche Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX) erfolgt.
2.
Gleiches gilt für die Anstellung von schwerbehinderten Menschen mit besonderen Vermittlungsschwierigkeiten. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, welche
- das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- eine anerkannte geistige oder psychische Behinderung haben,
- langzeitarbeitslos waren.
3.
Die Höhe der Prämie wird unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen festgesetzt:
Wochenarbeitszeit ab 35 Wochenstunden | volle Höhe der Prämie |
Wochenarbeitszeit ab 30 bis unter 35 Wochenstunden | Reduktion der Prämie auf 30.000 € |
Wochenarbeitszeit ab 20 bis unter 30 Wochenstunden | Reduktion der Prämie auf 25.000 € |
Wochenarbeitszeit von unter 20 Wochenstunden | Reduktion der Prämie auf maximal 20.000 € |
4.
Die Prämie wird in jährlichen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist das erfolgreiche Abschließen der Probezeit.
FAQ
Themenfeld „Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten Person“ allgemein
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
Themenfeld „Arbeitsvertrag mit schwerbehinderten Menschen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen oder besondere Vermittlungsschwierigkeiten haben“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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