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Schaffung von Arbeitsplätzen

Arbeiter in einer Fabrik

Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen

   

Fördervoraussetzungen/Antragstellung


1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Förderleistungen auf Antrag erhalten, wenn der Arbeitsplatz in Thüringen liegt und der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz in Thüringen hat.

2.
Förderfähig sind nur Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2025 begonnen haben.

3.
Schwerbehinderte Menschen sind in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unter Wahrung des gesetzlichen Mindestlohns zu beschäftigen.

4.
Der Antrag kann beim Inklusionsamt bis spätestens zum Ablauf von 6 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden.

Prämien für die Schaffung von Arbeitsplätzen

    

Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen:

1.
Bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie in Höhe von bis zu 30.000 €.

2.
Die Höhe der Prämie wird unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen festgesetzt:

Wochenarbeitszeit ab 35 Wochenstunden

volle Höhe der Prämie

Wochenarbeitszeit ab 30 bis unter 35 Wochenstunden

Reduktion der Prämie auf 25.000 €

Wochenarbeitszeit ab 20 bis unter 30 Wochenstunden

Reduktion der Prämie auf 20.000 €

Wochenarbeitszeit unter 20 Wochenstunden

Reduktion der Prämie auf maximal 15.000 €

3.
Die Prämie wird in jährlichen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist das erfolgreiche Abschließen der Probezeit.

Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen oder besondere Vermittlungsschwierigkeiten haben:

1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erhalten eine Prämie in Höhe von bis zu 35.000 € für jeden schwerbehinderten Menschen, der mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ggfs. mit einem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) beschäftigt wird und die Einstellung

  • im Anschluss an eine Beschäftigung (§ 58 SGB IX) oder berufliche Bildungsmaßnahme (§ 57 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters oder
  • im Anschluss an eine individuelle betriebliche Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX) erfolgt.

2.
Gleiches gilt für die Anstellung von schwerbehinderten Menschen mit besonderen Vermittlungsschwierigkeiten. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, welche

  • das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • eine anerkannte geistige oder psychische Behinderung haben,
  • langzeitarbeitslos waren.

3.
Die Höhe der Prämie wird unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen festgesetzt:

Wochenarbeitszeit ab 35 Wochenstunden

volle Höhe der Prämie

Wochenarbeitszeit ab 30 bis unter 35 Wochenstunden

Reduktion der Prämie auf 30.000 €

Wochenarbeitszeit ab 20 bis unter 30 Wochenstunden

Reduktion der Prämie auf 25.000 €

Wochenarbeitszeit von unter 20 Wochenstunden

Reduktion der Prämie auf maximal 20.000 €

4.
Die Prämie wird in jährlichen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist das erfolgreiche Abschließen der Probezeit.
 

FAQ

Themenfeld „Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten Person“ allgemein

Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.

  •   

    „Beginn des Beschäftigungsverhältnisses“ meint hier den 1. Arbeitstag unabhängig vom Abschlusszeitpunkt des Vertrages.

     

  •     

    • Arbeitsvertrag
    • Nachweis Schwerbehinderung / Gleichstellung: Feststellungbescheid, Kopie des Schwerbehindertenausweises oder der Gleichstellung
      (Anmerkung: Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder zu überlassen. Bitte informieren Sie sich über das Nachweisverfahren zu Schwerbehinderungen und Gleichstellungen unter den Hinweisen zu „Allgemeines“ auf dieser Sonderseite.)
    • Formular Sonderprogramm Antrag zur Förderung von Arbeitsplätzen hier genaue Bezeichnung

     

  •     

    Die Mittelabrufformulare werden Bestandteile eines Bescheides sein. Mit Hilfe von einzelnen spezifischen Mittelabrufformularen können die Leistungen vom Arbeitgeber jährlich ohne Einkommensnachweise abgerufen werden.

      

  •     

    Änderungen hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs sind dem Inklusionsamt mitzuteilen, wirken sich aber ggfs. erst im Folgebeschäftigungsjahr auf die Höhe der Prämienzahlung aus. Für die Folgejahre wird ein Änderungsbescheid  erlassen.

     

  •   

    Nein grundsätzlich nicht, es sei denn, der Wechsel erfolgt gezielt rechtsmissbräuchlich, um in den Genuss der Prämienzahlung zu gelangen. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs läge beispielsweise vor, wenn nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses eigentlich eine Anschlussbeschäftigung seitens beider Parteien angedacht ist und eine künstliche Unterbrechung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses von 1 oder 2 Monaten bis zum Neuabschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit identischem Arbeitsfeld und -umfang vorgenommen wird, um die Prämie nach Teil B des Sonderprogramms „Inklusive Arbeitswelt Thüringen“ (IAT) zu erhalten.

     

  •     

    Rein rechtlich handelt es sich in diesem Fall um ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis. Sofern es sich um die gleichen Tätigkeiten handelt, wäre der Antrag auf Förderung eines neuen Arbeitsplatzes abzulehnen.
    Soll der schwerbehinderte Arbeitnehmer allerdings auf einem völlig neu einzurichtenden Arbeitsplatz 35 Stunden/Woche mit einem anderen Aufgabenspektrum eingesetzt werden, so ist dieser Arbeitsplatz nach den Grundsätzen des Sonderprogramms förderbar.

     

Themenfeld „Arbeitsvertrag mit schwerbehinderten Menschen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen oder besondere Vermittlungsschwierigkeiten haben“

Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.

  •   

    Besondere Vermittlungsschwierigkeiten können vorliegen, wenn z.B. nur eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt ist:

    • das 50. Lebensjahr ist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vollendet
    • im Feststellungsbescheid ist eine anerkannte geistige oder psychische/seelische Behinderung benannt
      (Anmerkung: Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder zu überlassen. Bitte informieren Sie sich über das Nachweisverfahren zu Schwerbehinderungen und Gleichstellungen unter den Hinweisen zu „Allgemeines“ auf dieser Sonderseite.)
    • Langzeitarbeitslosigkeit liegt vor, d.h., eine zuvor mindestens 12monatige Beschäftigungslosigkeit

     

  •     

    Bei Menschen, welche in einer WfbM beschäftigt sind, handelt es sich häufig um Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen. Sie sind in der Regel voll erwerbsgemindert.
    Deshalb ist es wichtig, deren individuellen Fähigkeiten und Interessen zu berücksichtigen und ein passgenaues Arbeitsumfeld zu schaffen.

    Hierfür kommen z.B. Beschäftigungsmöglichkeiten in folgenden Branchen in Frage:

    • Landwirtschaft und Gartenbau
    • Handwerk
    • Hauswirtschaft und Klempnerei
    • Sozialer Bereich, wie Alltagsbegleiter in der Altenhilfe
    • Tierpflege

    Insbesondere bieten sich Helfertätigkeiten an, welche wenig komplex sind, einen klar definierten Beginn und ein Ende mit einem sichtbaren Ziel bzw. Ergebnis aufweisen sowie einfache und wiederkehrende Arbeitsabläufe beinhalten.

     

  •     

    Die Pflichten der Arbeitgeber gleichen im Wesentlichen denen für andere Mitarbeitenden auch. Für Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten besteht eine gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, aus diesen ergeben sich besondere Pflichten für Arbeitgeber. So ist es unter anderem verpflichtend, einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist der Arbeitgeber zur Information und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, wenn diese im Betrieb gewählt worden ist. Zudem haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf (in der Regel) 5 Tage Zusatzurlaub im Jahr und dürfen Mehrarbeit ablehnen.

      

  •     

    Ja, wenn es sich um einen schwerbehinderten Menschen handelt und dieser sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, kann dieser auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Mit jedem besetzen Pflichtarbeitsplatz reduziert sich die Ausgleichsabgabe entsprechend. Hier gelten z.B. für Auszubildende oder Menschen mit Schwerbehinderung, bei denen die Teilhabe auf besondere Schwierigkeiten stößt, besondere Regelungen. In bestimmten Fällen ist sogar eine Mehrfachanrechnung möglich. Auskunft dazu gibt die Agentur für Arbeit.

    Seit dem Anzeigejahr 2024 kann ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, später auf einen. Das gilt jedoch nicht für diejenigen, die zuvor als Werkstattbeschäftigte bereits auf einem Außenarbeitsplatz im Betrieb tätig gewesen sind.

     

  •   

    Für die Vermittlung von potenziellen Arbeitnehmern sind die Agenturen für Arbeit zuständig. Insbesondere stehen dafür die Beratenden des Arbeitgeberservice oder des Reha-Teams zur Verfügung.
    Weiterhin besteht die Möglichkeit Kontakt zu einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in Ihrer Region aufzunehmen.

    Eine Liste mit Werkstätten in Thüringen findet man u.a. hier.

     

  •     

    Es gibt ein umfassendes Angebot an Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu fördern, zu unterstützen und zu sichern. Hervorzuheben sind hier die Unterstützte Beschäftigung und das Budget für Arbeit. Beratung im Einzelfall bieten die zuständigen Agenturen für Arbeit oder das Sozialamt.

     

  •     

    Eine ortsübliche Entlohnung, welche sich am Mindestlohn orientiert, ist in der Regel Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützungsleistungen.

      

  •     

    Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wie für alle übrigen Mitarbeitenden auch. Gleiches gilt für den besonderen Kündigungsschutz.

     

  •     

    Personen, welche aus einer WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gewechselt sind, haben ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM.

     

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