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Projektförderung für Inklusionsbetriebe

Bauarbeiter mit Helm und Weste

Projektförderung für Inklusionsbetriebe

 

1.
Inklusionsbetriebe können eine Förderung bis zur vollen Höhe, maximal jedoch 200.000 €, für innovative Projekte, zur

  • energetischen Sanierung im Sinne des EEG in der Fassung von 2023 und GEG in der Fassung von 2020 oder
  • Modernisierung der IT-Struktur

beantragen.

2.
Antragsteller und Projektstandort müssen sich in Thüringen befinden.

3. 
Weitere Voraussetzung zum Erhalt dieser Förderung ist die gleichzeitige Einstellung eines schwerbehinderten Menschen oder der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen.

4.
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme beim Inklusionsamt unter schriftlicher Darstellung des beabsichtigten Projekts, Vorlage eines Kostenvoranschlages sowie des Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages mit dem schwerbehinderten Menschen zu stellen.

5.
Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel an den Inklusionsbetrieb erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und der Zahlungsnachweise.

6.
Die Förderung kann innerhalb der Laufzeit des Sonderprogramms zweimal vom jeweiligen Inklusionsbetrieb beantragt werden.
 

FAQ

Themenfeld „Förderung von Inklusionsbetrieben“ allgemein

Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.

  •   

    Die Bestimmungen des Sonderprogramms gelten auch bei Neugründung ergänzend zur investiven Förderung je geschaffenen Arbeitsplatz.

     

Themenfeld „Förderung von Inklusionsbetrieben“ - Energetische Sanierung

Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.

  •   

    Infolge einer eine inhaltlichen Öffnung der Förderfelder sind nunmehr auch der Erwerb von Elektrofahrzeugen sowie elektrischer Geräte mit Energiespar- und Umweltschutzeffekten förderfähig.

     

  •     

    Die Sanierung des Daches und die Implementierung einer PV - Anlage ist förderfähig, wenn die Einnahmen, die aus dem Betrieb der PV - Anlage resultieren, wirtschaftlich ausschließlich dem IB zufließen. Eine auf der erstgenannten Maßnahme basierende nachfolgende Umstellung des Fuhrparks sowie der Gerätschaften des Inklusionsbetriebes auf Elektroenergie ist förderfähig.

     

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