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Fahrschulen und Fahrschulüberwachung

Symbolbild Fahrschule

Fahrschulen und Fahrschulüberwachung

   

Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde nach dem FahrlG in Thüringen.

Aufgaben – Fahrschulverwaltung und -überwachung:

  • Antragsbearbeitung zur Erteilung von Fahrschulerlaubnissen, Zweigstellenerlaubnissen und Seminarerlaubnissen
  • Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
  • Überwachung von Fahrschulen und Fahrlehrern
  • Erteilung und Änderung von Fahrlehrerlaubnissen / Fahrlehrerscheinen

 

 

Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen:

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    Sie erreichen uns am besten (und sichersten) per E-Mail (fahrschulangelegenheiten@tlvwa.thueringen.de). Die Kommunikation mit der Geschäftsstelle erfolgt ausschließlich schriftlich oder per E-Mail. Die Korrespondenz via E-Mal ist vorzuziehen, da die öffentliche Verwaltung auf der Grundlage von § 16 ThürEGovG dazu verpflichtet ist, Akten elektronisch zu führen. Die ausschließlich schriftliche Kommunikation (postalisch oder via E-Mail) dient der Rechtssicherheit, da wir in der Vergangenheit Probleme mit der Einhaltung und Wiedergabe telefonischer Absprachen hatten.

    Von telefonischen Anfragen bitten wir daher abzusehen. Wie weisen außerdem darauf hin, dass telefonisch keine verbindlichen Aussagen bzgl. Genehmigungen & Ausnahmen getroffen werden. Genehmigungen uns Ausnahmen werden ausschließlich schriftlich erteilt.

     

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    Jede Fahrlehrerin und jeder Fahrlehrer hat sich gem. § 53 FahrlG regelmäßig fortzubilden. Für die Teilnahme an den Fortbildungen und den fristgemäßen Nachweis beim TLVwA sind Sie selbst verantwortlich:

    • Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Der Lehrgang ist an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Wird der Lehrgang nicht an aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt, beträgt die Dauer der Fortbildung vier Tage.
    • Fahrlehrer, die Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und/ oder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, haben darüber hinaus alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen.
    • Ausbildungsfahrlehrer haben darüber hinaus alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
    • Fahrlehrer, die bereits vor dem 01.01.2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, Seminarerlaubnis oder Ausbildungsfahrlehrerlaubnis waren, haben die o.g. Fortbildungspflichten ebenfalls zu erfüllen.
       

    Nachweis: Die Fortbildung ist durch einen anerkannten Träger durchzuführen. Die ordnungsgemäße Fortbildung ist beim TLVwA, Referat Straßen- und Luftverkehr, Fahrschulangelegenheiten (Mail: fahrschulangelegenheiten@tlvwa.thueringen.de) nachzuweisen. Dafür ist der Fortbildungsnachweis unaufgefordert einzureichen. Wir nehmen den Nachweis sodann zu ihrer Fahrlehrerakte.

    Frist: Die Frist für den Nachweis der Fortbildung beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. Für Fahrlehrer, die bereits vor dem 01.01.2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, Seminarerlaubnis oder Ausbildungsfahrlehrerlaubnis waren, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde.
     

    Beispiele für Fahrlehrer:

    a) Sie haben im Juni 2021 ihre Fahrlehrerlaubnis erhalten. Die Frist beginnt am 01.01.2022 zu laufen. Spätestens bis zum 31.12.2025 müssen Sie daher den Nachweis über die Fortbildung erbringen und bei uns einreichen. Der nächste Nachweis ist sodann am 31.12.2029 fällig.

    b) Sie haben ihre Fahrlehrerlaubnis 1996 erhalten. Ihre letzte Fortbildung haben Sie im Oktober 2019 besucht. Die Frist beginnt am 01.01.2020 zu laufen. Spätestens bis zum 31.12.2023 müssen Sie daher den Nachweis über die Fortbildung erbringen und bei uns einreichen. Der nächste Nachweis ist sodann am 31.12.2027 fällig.
     

    Beispiel für Inhaber der Seminarerlaubnis:

    Sie haben im März 2022 die Seminarerlaubnis erworben. Die Frist beginnt am 01.01.2023 zu laufen. Spätestens bis zum 31.12.2024 müssen Sie daher den Nachweis über die Fortbildung erbringen und bei uns einreichen. Der nächste Nachweis ist sodann am 31.12.2026 fällig.
     

    Klassenerweiterung: Die Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis auf andere Klassen ist nicht mit einer Fortbildung im Sinne des § 53 FahrlG gleichzusetzen. Auch wenn  Sie gerade ihre Erweiterung der Klasse A abgeschlossen haben, müssen Sie sich im o.g. Rhythmus in der Klasse BE fortbilden.

    Verstöße: Wenn Sie ihrer Pflicht zur Fortbildung nicht nachkommen, setzen wir Ihnen zunächst eine Frist zur Erbringung der Nachweise. Erbringen Sie die Nachweise nicht, können wir ihre Fahrlehrerlaubnis, Seminarerlaubnis oder Ausbildungsfahrlehrerlaubnis widerrufen, vgl. § 53 Abs. 7 FahrlG. Außerdem stellt die Ausbildung ohne die erforderliche Fortbildung eine Ordnungswidrigkeit dar.

    Überwachung: Die Einhaltung der Fortbildungsfristen wird durch uns regelmäßig im Rahmen der periodischen und anlassbezogenen Fahrschulüberwachung kontrolliert.

     

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    Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine geistige und körperliche Eignungalle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, nachweisen. Für die Vorlage des Nachweises sind Sie selbst verantwortlich.

    Darüber hinaus sind alle Fahrlehrer, die vor dem Jahr 2018 die Fahrlehrerlaubnis, ganz gleich welcher Klasse, erworben haben, gemäß den Übergangsvorschriften des § 69 Fahrlehrergesetz (FahrlG) dazu verpflichtet sind, dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde bis zum 31.12.2023 erstmalig den Nachweis des Fortbestehens der körperlichen und geistigen Eignung nach § 11 FahrlG vorzulegen.

    Nachweise:

    Ein ärztliches Zeugnis über die Erfüllung der körperlichen Voraussetzungen, wie dies für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C1 verlangt wird

    sowie

    ein augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft wie für den Erwerb der Klasse C1

    oder

    wer im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis mit den gültigen und nach dem 31.12.1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist, kann die Eignung hiermit nachweisen, sofern diese Fahrlehrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

    Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

    Die Nachweise senden Sie am besten per Mail an: Fahrschulangelegenheiten@tlvwa.thueringen.de, oder schriftlich an die nebenstehende Adresse.

    Verstöße: Kommen Sie der Vorlagepflicht nicht nach, ruht Ihre Fahrlehrerlaubnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Ruhen bedeutet, dass der Fahrlehrschein nach § 13 Abs. 5 FahrlG unverzüglich an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben ist und jegliche Ausbildungstätigkeit untersagt ist.

    Überwachung: Der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung wird durch uns regelmäßig im Rahmen der periodischen und anlassbezogenen Fahrschulüberwachung kontrolliert.

     

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    Wenn Sie ein (neues) Beschäftigungsverhältnis in ihren Fahrlehrerschein eingetragen haben möchten, gehen Sie bitte wie folgt vor:
     

    1. Zunächst stellen Sie einen Antrag auf Änderung des Fahrlehrerscheins und laden dort erforderlichen Unterlagen hoch.

    Bitte laden Sie den vollständigen Arbeitsvertrag hoch.

    WICHTIG: Ihr Fahrlehrerschein müssen Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht an uns zurück zu senden.

    Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und wir prüfen ihre Unterlagen.

    Alternativ 2. stellen Sie einen Antrag auf Änderung des Fahrlehrerscheins und senden die erforderlichen Unterlagen per E-Mail an: fahrschulangelegenheiten@tlvwa.thueringen.de.

    Bitte übersenden Sie uns dazu den vollständigen Arbeitsvertrag.
    WICHTIG: Ihr Fahrlehrerschein ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht an uns zurück zu senden.

    Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und wir prüfen ihre Unterlagen.
     

    3. Verläuft die Prüfung positiv, senden wir Ihnen einen neuen Fahrlehrerschein per Post zu. Eine Abholung im Amt ist auf Grund unserer angespannten Personalsituation nicht möglich.
     

    4.  Erst nachdem Sie ihren neuen Fahrlehrerschein erhalten haben, senden Sie uns bitte ihren alten Fahrlehrerschein zurück.

    Diese Verfahrensweise stellt sicher, dass Sie keinen Zeitraum ohne gültigen Fahrlehrerschein fahren müssen.

     

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    Nach § 31 Abs. 1 S. 3 FahrlG, § 6 FahrschAusbO und § 6 DV-FahrlG, muss dem Fahrschüler ein Ausbildungsnachweis zur Unterschrift vorgelegt werden. Der Nachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln. Sollten Gründe vorliegen, weshalb der Fahrschüler die Unterschrift verweigert, sind diese schriftlich, mit dem Hinweis wann der Nachweis dem Fahrschüler vorgelegt wurde, zu vermerken.

    Diese Voraussetzungen werden bei der Fahrschulüberwachung überprüft.

     

     

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