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Stabilisierung der Arbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen
Fördervoraussetzungen/Antragstellung
1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Förderleistungen für den Erhalt von Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen erhalten, wenn der Arbeitsplatz in Thüringen liegt.
2.
Schwerbehinderte Menschen sind in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unter Wahrung des gesetzlichen Mindestlohns zu beschäftigen.
Maßnahmen zur Stabilisierung
Entfristung von Beschäftigungsverhältnissen:
1.
Mit einer Prämie in Höhe von 10.000 € wird die Entfristung eines Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX gefördert.
2.
Der Antrag kann im Inklusionsamt bis zu 6 Monate nach Abschluss des unbefristeten Vertrages gestellt werden.
Folgefinanzierung des Eingliederungszuschusses (EGZ):
1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die für die Neueinstellung eines besonderes betroffenen schwerbehinderten Menschen einen Eingliederungszuschuss (EGZ) erhalten haben, können eine Folgefinanzierung für die Dauer von einem Jahr in Höhe des Eingliederungszuschusses beantragen, der im letzten Jahr der Leistungsgewährung gezahlt wurde.
2.
Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist spätestens drei Monate vor Auslaufen des Zeitraums der Gewährung des EGZ beim Inklusionsamt zu stellen.
3.
Dem Antrag ist eine Kopie des letzten Bescheides über die Gewährung des EGZ beizufügen.
4.
Zweckidentische Leistungen nach § 27 SchwbAV sind für den Zeitraum der Gewährung ausgeschlossen.
FAQ
Themenfeld „Entfristung“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
Themenfeld „Folgefinanzierung des Eingliederungszuschusses (EGZ)“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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