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FAQ
FAQ
Themenfeld „Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten Person“ allgemein
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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Der Betriebssitz oder die Dienststelle, der Arbeits- und Ausbildungsplatz sowie der Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen müssen sich in Thüringen befinden.
Bei den Betroffenen muss eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegen.
Es gilt die allgemeine Arbeitsplatzdefinition nach § 185 Abs. 2 S.3 SGB IX, wonach der schwerbehinderte Mensch mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt werden muss. -
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder als Kopie zu überlassen. Der Nachweis kann erfolgen, indem der Feststellungsbescheid, in dem die Behinderung aufgeführt ist, vom schwerbehinderten Menschen selbst oder diesem Gleichgestellten
- als Kopie entweder in einem verschlossenen Umschlag dem Arbeitgeber übergeben und zusammen mit dem Antrag des Arbeitgebers eingereicht wird oder
- als Kopie separat, unter Benennung des Arbeitgebers und des vergebenen Aktenzeichens nach Eingangsbestätigung des Antrags per Post an das Inklusionsamt Suhl geschickt werden. Das Aktenzeichen befindet sich auf der Eingangsbestätigung zum Antrag oben rechts.
Per Mail an das Inklusionsamt übersandte Feststellungsbescheide durch die Inhaber erfolgen ausschließlich auf eigene datenschutzrechtliche Verantwortung.
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„Beginn des Beschäftigungsverhältnisses“ meint hier den 1. Arbeitstag unabhängig vom Abschlusszeitpunkt des Vertrages.
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Ja, das Sonderprogramm gilt gleichermaßen für Arbeitsplätze nach der Arbeitsplatzdefinition § 185 SGB IX als auch für Beamte und selbstständig Tätige.
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Nicht automatisch. Mittelabrufformulare werden Bestandteile eines jeden Bescheides sein. Mit Hilfe von einer oder je nach Teil - “Stationen“ zusätzlichen Abrufmöglichkeiten können die Leistungen vom Arbeitgeber ohne Einkommensnachweise abgerufen werden.
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Änderungen hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs sind durch den Arbeitgeber anzeigepflichtig und wirken sich ggfls. auf die Höhe der Prämienzahlung aus. Für die Folgejahre wird ein Änderungsbescheid zu erlassen sein.
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Die Pflichten der Arbeitgeber gleichen im Wesentlichen denen für andere Mitarbeitende. Für Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten besteht eine gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber gesetzlich konkret benannte behinderungsbedingt begründetet Ansprüche.
So ist es unter anderem verpflichtend, schwerbehinderte Menschen am Ausbildungs- und Arbeitsplatz nicht zu benachteiligen und ihnen einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, dies aus eigenen finanziellen Mitteln zu erreichen, unterstützen die Rehabilitationsträger (Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung u.a.) und das Inklusionsamt mit Beratung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Begleitenden Hilfe zusätzlich zu den Prämien des Sonderprogramms.
Der Arbeitgeber ist zur Information und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten oder getroffenen Maßnahmen verpflichtet, wenn diese im Betrieb oder der Dienststelle gewählt worden ist.
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf (in der Regel) 5 Tage Zusatzurlaub im Jahr und dürfen Mehrarbeit ablehnen.
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Holen Sie sich koordinierende Unterstützung durch die Integrationsfachdienste (IFD) und Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). Alle Kontakte zu ihnen finden Sie hier.
Oder kontaktieren Sie die Sachbearbeiter der örtlichen Agentur für Arbeit oder Ihres örtlich zuständigen Inklusionsamtes.
Themenfeld „Ausbildungsplatz mit einer schwerbehinderten Person“ allgemein
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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Mit „Ausbildungsbeginn“ ist hier der erste Ausbildungstag gemeint, nicht der Tag des Abschlusses des Ausbildungsvertrages.
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Eine Prämienzahlung für eine weitere Berufsausbildung ist gegeben, wenn auf Grund der behinderungsbedingten Lage des Beschäftigten der Zielgruppe der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann oder das von ihm ausgeübte Berufsfeld, zum Beispiel beim jetzigen Arbeitgeber, wegfällt.
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Die regelmäßige Mittelabruffrist beträgt 4 Jahre ab Ausbildungsbeginn. Auf Grund einer Verlängerung oder einer Verkürzung der Ausbildungszeit wird einzelfallbezogen auf Ihren Antrag hin die Möglichkeit zur Verlängerung bzw. Anpassung der Mittelabruffrist eingeräumt werden können.
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Die Ausbildungsprämie wird nur für dieSchaffung betrieblicher Ausbildungsplätze gewährt. Ein duales Studium zählt nicht dazu. Kennzeichen der betrieblichen Ausbildung ist in Anlehnung an die Regelungen im BBiG, dass der Ausbildungsbetrieb quasi "Herr der Ausbildung" ist und der Anteil der praktischen Ausbildung im Betrieb überwiegt (regelmäßig mit 2/3 des Zeitumfangs der Gesamtausbildung). Bei einem dualen Studium wird die Ausbildung mindestens zu 50 % an der jeweiligen Fachhochschule / Hochschule im Wechsel mit Praxisphasen betrieben. Der diese Ausbildung begleitende Betrieb ist dabei auch lediglich Praxispartner. Ein Wechsel des Praxispartners kann jederzeit vom Auszubildenden eigenständig vorgenommen werden, ohne dass dies das Ausbildungsziel (i.d.R. Bachelorabschluss) tangiert. Bei einem dualen Hochschulstudium werden i.d.R. ein Studienvertrag und kein Ausbildungsvertrag mit dem Praxispartner abgeschlossen.
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Erforderliche Unterlagen sind folgende:
- Ausbildungsvertrag
- Nachweis Schwerbehinderung /Gleichstellung: Feststellungbescheid, Kopie des Schwerbehindertenausweises oder der Gleichstellung
(Anmerkung: Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder zu überlassen. Bitte informieren Sie sich über das Nachweisverfahren zu Schwerbehinderungen und Gleichstellungen unter den Hinweisen zu „Allgemeines“ auf dieser Sonderseite.) - Ggf. Nachweis über Anspruchsberechtigung nach §§ 57, 58 SGB IX
- Formular Sonderprogramm Antrag zur Förderung von Ausbildungsplätzen
Themenfeld „Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten Person“ allgemein
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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„Beginn des Beschäftigungsverhältnisses“ meint hier den 1. Arbeitstag unabhängig vom Abschlusszeitpunkt des Vertrages.
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- Arbeitsvertrag
- Nachweis Schwerbehinderung / Gleichstellung: Feststellungbescheid, Kopie des Schwerbehindertenausweises oder der Gleichstellung
(Anmerkung: Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder zu überlassen. Bitte informieren Sie sich über das Nachweisverfahren zu Schwerbehinderungen und Gleichstellungen unter den Hinweisen zu „Allgemeines“ auf dieser Sonderseite.) - Formular Sonderprogramm Antrag zur Förderung von Arbeitsplätzen hier genaue Bezeichnung
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Die Mittelabrufformulare werden Bestandteile eines Bescheides sein. Mit Hilfe von einzelnen spezifischen Mittelabrufformularen können die Leistungen vom Arbeitgeber jährlich ohne Einkommensnachweise abgerufen werden.
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Änderungen hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs sind dem Inklusionsamt mitzuteilen, wirken sich aber ggfs. erst im Folgebeschäftigungsjahr auf die Höhe der Prämienzahlung aus. Für die Folgejahre wird ein Änderungsbescheid erlassen.
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Nein grundsätzlich nicht, es sei denn, der Wechsel erfolgt gezielt rechtsmissbräuchlich, um in den Genuss der Prämienzahlung zu gelangen. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs läge beispielsweise vor, wenn nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses eigentlich eine Anschlussbeschäftigung seitens beider Parteien angedacht ist und eine künstliche Unterbrechung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses von 1 oder 2 Monaten bis zum Neuabschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit identischem Arbeitsfeld und -umfang vorgenommen wird, um die Prämie nach Teil B des Sonderprogramms „Inklusive Arbeitswelt Thüringen“ (IAT) zu erhalten.
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Rein rechtlich handelt es sich in diesem Fall um ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis. Sofern es sich um die gleichen Tätigkeiten handelt, wäre der Antrag auf Förderung eines neuen Arbeitsplatzes abzulehnen.
Soll der schwerbehinderte Arbeitnehmer allerdings auf einem völlig neu einzurichtenden Arbeitsplatz 35 Stunden/Woche mit einem anderen Aufgabenspektrum eingesetzt werden, so ist dieser Arbeitsplatz nach den Grundsätzen des Sonderprogramms förderbar.
Themenfeld „Arbeitsvertrag mit schwerbehinderten Menschen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen oder besondere Vermittlungsschwierigkeiten haben“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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Besondere Vermittlungsschwierigkeiten können vorliegen, wenn z.B. nur eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt ist:
- das 50. Lebensjahr ist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vollendet
- im Feststellungsbescheid ist eine anerkannte geistige oder psychische/seelische Behinderung benannt
(Anmerkung: Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihren Arbeitgebern den Feststellungsbescheid über ihre Behinderung zu zeigen oder zu überlassen. Bitte informieren Sie sich über das Nachweisverfahren zu Schwerbehinderungen und Gleichstellungen unter den Hinweisen zu „Allgemeines“ auf dieser Sonderseite.) - Langzeitarbeitslosigkeit liegt vor, d.h., eine zuvor mindestens 12monatige Beschäftigungslosigkeit
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Bei Menschen, welche in einer WfbM beschäftigt sind, handelt es sich häufig um Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen. Sie sind in der Regel voll erwerbsgemindert.
Deshalb ist es wichtig, deren individuellen Fähigkeiten und Interessen zu berücksichtigen und ein passgenaues Arbeitsumfeld zu schaffen.Hierfür kommen z.B. Beschäftigungsmöglichkeiten in folgenden Branchen in Frage:
- Landwirtschaft und Gartenbau
- Handwerk
- Hauswirtschaft und Klempnerei
- Sozialer Bereich, wie Alltagsbegleiter in der Altenhilfe
- Tierpflege
Insbesondere bieten sich Helfertätigkeiten an, welche wenig komplex sind, einen klar definierten Beginn und ein Ende mit einem sichtbaren Ziel bzw. Ergebnis aufweisen sowie einfache und wiederkehrende Arbeitsabläufe beinhalten.
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Die Pflichten der Arbeitgeber gleichen im Wesentlichen denen für andere Mitarbeitenden auch. Für Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten besteht eine gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, aus diesen ergeben sich besondere Pflichten für Arbeitgeber. So ist es unter anderem verpflichtend, einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist der Arbeitgeber zur Information und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, wenn diese im Betrieb gewählt worden ist. Zudem haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf (in der Regel) 5 Tage Zusatzurlaub im Jahr und dürfen Mehrarbeit ablehnen.
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Ja, wenn es sich um einen schwerbehinderten Menschen handelt und dieser sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, kann dieser auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Mit jedem besetzen Pflichtarbeitsplatz reduziert sich die Ausgleichsabgabe entsprechend. Hier gelten z.B. für Auszubildende oder Menschen mit Schwerbehinderung, bei denen die Teilhabe auf besondere Schwierigkeiten stößt, besondere Regelungen. In bestimmten Fällen ist sogar eine Mehrfachanrechnung möglich. Auskunft dazu gibt die Agentur für Arbeit.
Seit dem Anzeigejahr 2024 kann ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, später auf einen. Das gilt jedoch nicht für diejenigen, die zuvor als Werkstattbeschäftigte bereits auf einem Außenarbeitsplatz im Betrieb tätig gewesen sind.
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Für die Vermittlung von potenziellen Arbeitnehmern sind die Agenturen für Arbeit zuständig. Insbesondere stehen dafür die Beratenden des Arbeitgeberservice oder des Reha-Teams zur Verfügung.
Weiterhin besteht die Möglichkeit Kontakt zu einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in Ihrer Region aufzunehmen.Eine Liste mit Werkstätten in Thüringen findet man u.a. hier.
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Es gibt ein umfassendes Angebot an Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu fördern, zu unterstützen und zu sichern. Hervorzuheben sind hier die Unterstützte Beschäftigung und das Budget für Arbeit. Beratung im Einzelfall bieten die zuständigen Agenturen für Arbeit oder das Sozialamt.
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Eine ortsübliche Entlohnung, welche sich am Mindestlohn orientiert, ist in der Regel Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützungsleistungen.
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Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wie für alle übrigen Mitarbeitenden auch. Gleiches gilt für den besonderen Kündigungsschutz.
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Personen, welche aus einer WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gewechselt sind, haben ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM.
Themenfeld „Ausbilder-Zusatzqualifikation“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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Die Ausbildung kann von allen Anbietern durchgeführt werden, die ReZa/ReZA (beide Abkürzungen sind gebräuchlich) anbieten. Hierzu gehören auch Online-Kurse, wenn diese anerkannt sind (Zertifizierung) und ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
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- Die Formulare, die wir vollständig ausgefüllt zur Bearbeitung benötigen, finden Sie direkt zugeordnet zu den jeweiligen „Paketen“ hier auf dieser Sonderprogramm-Website.
- Anmeldenachweis zu einem dieser Kurse
- Arbeitsvertrag des Ausbilders (als Beschäftigungsnachweis)
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Nein, es sind keine Kostenvoranschläge notwendig.
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Gemäß dem Sonderprogramm ist dies keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Prämie. Wir würden uns natürlich freuen, wenn eine Person, die der Zielgruppe dieses Programms angehört, eine solch spezifische Ausbildung durchläuft und die Ausbildung mit eigenen Erfahrungen bereichert.
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Wir erwarten, dass der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung geht. Die Auszahlung der Mittel erfolgt anhand der Teilnahmebescheinigung, der Rechnung und der Zahlungsnachweise Es werden bis zu einer maximalen Höhe von 9.000,00 EUR nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
Themenfeld „Entfristung“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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Die Prämienzahlung soll Arbeitgeber, die sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens noch nicht abschließend entscheiden konnten einen Zeitvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, einen finanziellen Anreiz bieten. Die hier dargestellte Vorgehensweise würde vom Inklusionsamt als bewusst rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet und die Zahlung einer Prämie mithin abgelehnt. Es geht bei diesem Programm nicht um eine ökonomische Gewinnmaximierung für die Firmen.
Themenfeld „Folgefinanzierung des Eingliederungszuschusses (EGZ)“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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Diese Prämienzahlung gilt für den Personenkreis der Menschen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind, diese Besonderheit auch im Arbeitsleben besondere Beachtung findet und der Arbeitsplatz besonders gestaltet werden muss. Welche Personengruppen das betrifft, ist im § 155 SGB IX genauer definiert.
Anmerkung: Hier sind nicht vorrangig die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen gemeint. Sie können jedoch unter bestimmten Bedingungen - nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen - diesem Personenkreis zuzuordnen sein.Für diese Personengruppe setzen in ihren Bescheiden an die Arbeitgeber die Rehabilitationsträger (z.B.
- die Agentur für Arbeit,
- die Deutsche Unfallversicherung,
- die Deutsche Rentenversicherung)
keine Nachbeschäftigungspflicht fest. Eine Prämienzahlung kommt deshalb nur in Betracht, wenn keine Nachbeschäftigungspflicht im Bescheid enthalten ist. Die Prämienzahlung ist auch bei Nachbesetzung möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Folgefinanzierung des EGZ setzt im Sinne der Zielsetzung des Sonderprogramms, eine Stabilisierung der Arbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen zu erreichen, die vorherige Entfristung des zuvor befristeten Arbeitsvertrages voraus. Bitte legen Sie als Nachweis den entfristeten Arbeitsvertrag vor!
Es gilt zu beachten, dass währendeiner Prämienzahlung als EGZ-Verlängerung keine zweckidentische Leistungsgewährung aus der Begleitenden Hilfe nach § 27 SchwbAV, d.h. Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ) und/oder personelle Unterstützung möglich ist.
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Die Regelung gilt für alle EGZ- Bescheide verschiedener Rehabilitationsträger gem. § 6 SGB IX, die die Teilhabe am Arbeitsleben zum Ziel haben (siehe auch Frage 2, vorletzter und letzter Absatz).
Themenfeld „Mobilität“
Hinweis: Bei den Antworten handelt es sich um Hinweise und nicht um Rechtsauskünfte.
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Es gelten die Grundvoraussetzungen des Sonderprogramms: Sowohl Arbeitsort als auch Wohnort des Beschäftigten müssen sich zwingend in Thüringen befinden.
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Nein. Aufgrund der vielfältigen Problemlagen im ländlich geprägten Thüringen sind alle behinderungsbedingt oder infrastrukturell notwendigen Mobilitätshilfen für die Zielgruppe des Sonderprogramms erfasst. Das betrifft sowohl alle bereits im Betrieb oder in der Dienststelle tätigen schwerbehinderten Beschäftigten als auch diejenigen aus der Zielgruppe, mit denen neue Arbeitsverhältnisse geschlossen wurden.
Für all diese gilt jedoch, dass die allgemeine Arbeitsplatzdefinition nach § 185 Abs. 2 S.3 SGB IX erfüllt sein muss, wonach der schwerbehinderte Mensch mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt werden muss. Wegen der Besonderheiten von Inklusionsbetrieben gilt dort abweichend eine Stundenzahl von mindestens 12 Wochenstunden.
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Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stellen. Es genügt ein Kostenvoranschlag, auf dessen Grundlage und auf Grund der Angaben im Ergänzungsantrag Mobilität ein Arbeitgeberbudget erteilt wird. Der Bewilligungszeitraum für die erste Antragstellung beträgt maximal 1 Jahr, für Folgeanträge kann die Laufzeit auf bis zu 2 Jahre verlängert werden. Die Auszahlung erfolgt anhand von Rechnungen und Zahlungsnachweisen in tatsächlich angefallener Höhe, die nach Bescheiderteilung dem Inklusionsamt vorgelegt werden. Der Abruf der bewilligten Mittel kann halbjährlich erfolgen. Die Auszahlung kann ausnahmsweise und auf entsprechendem Antrag hin auch direkt an den Fahrdienstleister erfolgen, sofern eine Abtretungserklärung des Arbeitgebers vorgelegt wird. In diesem besonderen Fall ist auch der Beförderungsvertrag mit dem Dienstleister vorzulegen. Im Bescheid soll der Hinweis auf die Abtretung enthalten sein.
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