Gesetzliche Verpflichtung nach § 167 SGB IX
Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet! Sie müssen beim Eintreten von Schwierigkeiten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten Person gefährden können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das Inklusionsamt einschalten (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Die Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, öffentliche und private, unabhängig von der Frage der Beschäftigungspflicht. Sie bezieht sich auf alle Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und im Arbeitsverhältnis, seien sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 167 Abs. 2 SGB IX als spezielle Regelung, dass der Arbeitgeber aktiv werden muss, wenn Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Dies gilt für alle Beschäftigten des Betriebes bzw. der Dienststelle, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht (siehe hierzu den Menüpunkt "Eingliederungsmanagement").
Ziel und Inhalt des Verfahrens
Ziel des Präventionverfahrens ist die dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beseitigung oder Milderung der aufgetretenen Schwierigkeiten. Dabei sollen alle möglichen und zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen (z.B. gemeinsame Gespräche, Einholung ärztlicher Gutachten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Hinzuziehung interner und externer Fachberater (technischer Berater, Integrationsfachdienst, Reha-Berater u. a.), Reha-Maßnahmen, ggf. Begleitung und Betreuung des Arbeitsverhältnisses durch den Fachdienst, Umsetzung, Weiterqualifizierung, Fortbildung, Arbeitsplatzausstattung incl. Klärung der jeweiligen Kostenträgerschaft).
Auswirkung auf Zustimmungsverfahren nach § 168 SGB IX
Die Durchführung der Prävention ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung eines Beschäftigten, doch erhöht sich bei fehlenden Präventionsmaßnahmen die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers.
Das Inklusionsamt hat im Rahmen des Ermessens im Zustimmungsverfahren zur Kündigung genau zu prüfen, ob ein Arbeitgeber im Vorfeld alle Maßnahmen eingeleitet hat, um die Kündigung abzuwenden.
Rechtsgrundlagen zur Prävention
§ 167 SGB IX