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Aktuelles
Mit Wirkung vom 01.01.2020 wurde das Geldwäschegesetz umfassend überarbeitet. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen erläutert:
Registrierungspflicht
Alle Verpflichteten müssen sich mit der Inbetriebnahme des Informationsverbunds der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) spätestens ab dem 01.01.2024 registrieren lassen (§ 59 Abs. 6 GwG). Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des Informationsverbundes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
Alle Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d.h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten. Abweichend davon müssen Güterhändler i. S. v. § 1 Abs. 9 GwG nur dann ein Risikomanagement etablieren, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1c GwG). Bei Edelmetallhändlern greift die Pflicht zum Risikomanagement bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1b GwG i.V.m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG). Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ein Risikomanagement einrichten, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1a und 2 GwG). Anlage 1 des Gesetzentwurfes enthält Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Sorgfaltspflichten von Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern
Wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Name oder auf wessen Rechnung, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 1 Abs. 9 GwG). Wenn Händler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 10 Abs. 6a Nr. 1c GwG). Edelmetallhändler müssen die Identität ihrer Vertragspartner bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro überprüfen (§ 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 16 und § 10 Abs. 6a Nr. 1b GwG). Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ihre Vertragspartner identifizieren, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 10 Abs. 6a Nr. 1a und 2 GwG).
Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
Wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 1 Abs. 11 GwG). Immobilienmakler müssen bei der Vermittlung von Kaufverträgen stets beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes identifizieren (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen müssen Immobilienmakler die Vertragsparteien nur dann identifizieren, wenn die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 GwG). Der Zeitpunkt der Identifizierungspflicht für Immobilienmakler ist gesetzlich geregelt (§ 11 Abs. 2 GwG). Es muss ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrages bestehen und die Kaufvertragsparteien müssen hinreichend bestimmt sein. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (ggf. über Dritte) den Kaufvertrag erhalten hat.
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