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Genehmigung von Flugplätzen
Eine Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) kann nur erteilt werden, wenn der Flugplatz die Vorgaben der einschlägigen Rechtsgrundlagen, die dessen Anlage und Betrieb regeln, vollumfänglich erfüllt. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist nach § 51 bzw. § 56 i. V. m. § 40 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zu stellen.
Bei allen Genehmigungsverfahren ist neben den technischen Anforderungen vor allem zu prüfen, ob bei den geplanten Vorhaben die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.
Genehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren sind neben der Neuanlage eines Flugplatzes zum Beispiel auch zwingend zur
- Einführung von Instrumentenflugbetrieb,
- Verlängerung einer Start- und Landebahn oder wesentliche Änderungen der sonstigen Flugbetriebsflächen (Taxiways und Vorfelder) oder
- der Erteilung von Nachtfluggenehmigungen
erforderlich.
Wir bitten Sie, die Antragsunterlagen zunächst in einfacher Ausfertigung bei uns vorzulegen. Nach einer Vorprüfung der Unterlagen und der bis dahin durch uns erfolgten Ermittlung der zu beteiligten Träger öffentlicher Belange, werden wir Ihnen dann mitteilen, ob noch Änderungen an den Antragsunterlagen erforderlich sind und in welcher Anzahl wir diese letztendlich benötigen. Sachverständige für die Erstellung des benötigten Gutachtens über die Eignung des Flugplatzes können wir Ihnen auf Wunsch gern benennen.
Erfahrungsgemäß ist es ratsam, vor Antragstellung die Einzelheiten bei einer gemeinsamen Vorbesprechung im Rahmen eines Vor-Ort-Termins unter Hinzuziehung des von Ihnen beauftragten Gutachters zu klären. Danach kann ggf. auch eine Erlaubnis zur Vornahme von Vorarbeiten nach § 7 LuftVG erteilt werden.
Die Anträge sind postalisch einzureichen bei:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Straßen- und Luftverkehr - Luftverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
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