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Leistungen für Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Menschen können in allen Belangen unterstützt werden, soweit es der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dient.
Um angemessen helfen zu können, gibt es neben den finanziellen Hilfemöglichkeiten ein umfangreiches Beratungs- und Betreuungsangebot durch speziell eingerichtete Fachdienste.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Inklusionsamtes nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) i. V. m. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV):
Leistungen an schwerbehinderte Menschen nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX
- für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
- zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV)
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 SchwbAV)
- in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV)
- Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV)
- unterstützte Beschäftigung (§ 17 Abs. 1 b SchwbAV)
Die örtliche Zuständigkeit des Inklusionsamtes richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Bei Leistungen nach den §§ 19, 21, 17 (1a) und 17 (1b) SchwbAV ist das Inklusionsamt örtlich zuständig, in dessen Ort der Arbeitsplatz ist.
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Erreichbarkeit
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