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Leistungen für Arbeitgeber
Die Mitarbeiter des Inklusionsamtes tragen mit ihrer Erfahrung zu einer optimalen Arbeitsplatzgestaltung an Arbeitsplätzen von schwerbehinderten Menschen bei. Sie finden auch bei schwierigen Problemen meist die geeignete technische bzw. technisch-organisatorische Lösung.
Wenn Sie also beabsichtigen
- neue behinderungsgerechte Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen bzw.
- bereits vorhandene Arbeits- oder Ausbildungsplätze behinderungsgerecht einzurichten oder wenn Sie
- durch die Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen außergewöhnlich belastet sind
sind wir Ihr Ansprechpartner.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Inklusionsamtes nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) i. V. m. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV):
Leistungen an Arbeitgeber § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX
- Leistungen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 15 SchwbAV)
- zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwbAV)
- für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sein können (§ 27 SchwbAV)
- Berufsausbildung (§ 26 a und § 26 b SchwbAV)
Leistungen an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sowie an Inklusionsbetriebe § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX
- zur notwendigen psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28 SchwbAV) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28 a SchwbAV)
Die örtliche Zuständigkeit des Inklusionsamtes richtet sich nach dem Ort des Arbeitsplatzes.
Antragsstellung
Erreichbarkeit
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