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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Gesundheitsfach- und Sozialberufen – Berufserlaubnisse

FAQ


Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Gesundheitsfach- und Sozialberufen.
  

Allgemeines

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    Wenn Sie in Thüringen in einem reglementierten Gesundheitsfachberuf tätig werden möchten, ist für die dauerhafte Ausübung der Tätigkeit ein Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.

    Wollen Sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, verwenden Sie bitte ausschließlich den Vordruck des TLVwA.

     

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    Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Berufserlaubnis zuständig, wenn Sie beabsichtigen in Thüringen arbeiten zu wollen. Diese Absichtserklärung ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft darzustellen. Als Unterlagen eignen sich z. B. Arbeitsplatzzusagen, Arbeitsverträge, konkrete Stellenbewerbungen oder das Beratungsprotokoll der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA).

    Für Antragsteller aus anderen Bundesländern, ist die Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes nur gegeben, wenn Sie Ihre Absicht in Thüringen arbeiten zu wollen, durch Vorlage einer der vorgenannten Unterlagen glaubhaft machen.

     

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    Nein. Bitte beachten sie, dass Anerkennungsverfahren nur in einem deutschen Bundesland durchgeführt werden.  Wenn Ihnen eine Berufserlaubnis erteilt wird, gilt diese in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

    Sofern Sie beabsichtigen, ein in Thüringen laufendes Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren in Thüringen zunächst durch Antragsrücknahme zu beenden. Die dann zuständige Behörde in dem anderen Bundesland ist über das frühere Anerkennungsverfahren in Thüringen zu informieren.

    Entsprechendes gilt, wenn Sie beabsichtigen, ein in einem anderen Bundesland begonnenes Anerkennungsverfahren in Thüringen fortzuführen. 

      

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    Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich, sofern Sie noch nicht in Deutschland wohnen. Wenn Sie die Absicht haben, in Thüringen in einem reglementierten Gesundheitsfachberuf, z. B. als Pflegefachkraft zu arbeiten, können Sie den Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellen.

    Beachten Sie aber, dass gebührenpflichtige Bescheide und Urkunden nicht an Auslandsadressen zugestellt werden. Hier benötigen wir einen Bevollmächtigten mit ladungsfähiger Adresse in Deutschland, der zur Entgegennahme berechtigt wird und als Kostenschuldner auftritt. Hier finden Sie die Vollmacht.

     

Unterlagen

  • Der Antrag einschließlich Vollmacht und Lebenslauf sind auf dem Postweg im TLVwA, Ref. 500 einzureichen, da dem TLVwA die Originalunterschrift des Antragstellers vorliegen muss. Ausnahmsweise ist auch die elektronische Antragstellung möglich, wenn die Identität des Antragstellers oder Bevollmächtigten über eine qualifizierte elektronische Signatur belegt wird.


    Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen können ebenfalls in schriftlicher oder elektronischer Form eingereicht werden.


    Werden die Dokumente elektronisch eingereicht, ist für jedes Dokument eine separate und eindeutig benannte PDF-Datei vorzulegen.

    Die Dokumente müssen so gescannt werden, dass alle Siegelungen, Verbindungen und zusätzlichen Vermerke eindeutig erkennbar sind.


    Wichtiger Hinweis: Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden.

     

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    Die unter Ziffer 4 bis 9 und unter Ziffer 12 der Checkliste zum Antragsformular aufgeführten Unterlagen sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Für die Unterlagen unter Ziffer 4 bis 6 und 12 genügt auch eine Ausfertigung in englischer Sprache.
     

    Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einer gerichtlich ermächtigten Person (öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer) der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzung. Sollte dieser Übersetzer keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist dem Antrag ein Schriftstück beizulegen, welches bestätigt, dass der Übersetzer von der Bundesrepublik anerkannt ist.
     

    Die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) finden Sie unter nachstehendem Link:

    http://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen
     

    Die Übersetzung muss untrennbar mit einer einfachen Kopie des übersetzten Dokumentes verbunden sein (z. B. durch Siegelung). Weiterhin muss die Übersetzung vom Original oder einer beglaubigten Kopie des fremdsprachigen Dokumentes angefertigt worden sein. Dies muss im Übersetzungsvermerk bestätigt werden.

     

Sprachkenntnisse

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    Für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Gesundheitsfachberuf, z. B. als Pflegefachkraft benötigen Sie deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

    Vorzulegen ist ein vollständiges B 2-Zertifikat eines anerkannten Sprachinstitutes z. B. Goethe-Institut, TestDaF-Institut, telc gGmbH, ÖSD oder ECL.

    Für den Gesundheitsfachberuf Logopädie bestehen höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse.Voraussetzung für die Berufserlaubnis ist ein vollständiges C 2-Zertifikat eines anerkannten Sprachinstitutes, z. B. Goethe-Institut, TestDaF-Institut (hier Niveaustufe 5), telc gGmbH, ÖSD oder ECL.

    Das Zertifikat muss die abgelegten Prüfungsteile und die erreichte Punktzahl ausweisen. Gegebenenfalls sind alle ausgestellten Teilzertifikate vorzulegen.

    Das Zertifikat muss spätestens vor Erteilung der Berufserlaubnis beim TLVwA vorliegen.

     

Gleichwertigkeitsprüfung oder Verzicht nach § 40 Abs. 3a PflBG

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    Für alle reglementierten Gesundheitsfachberufe sehen die rechtlichen Voraussetzungen vor, dass der eingereichte Ausbildungsstand auf Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen deutschen Berufsabschluss zu prüfen ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Grundlage für die Prüfung ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den jeweiligen Beruf.

    Defizite in Ihrer Ausbildung können auch durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. wenn diese im Rahmen der rechtmäßigen und tatsächlichen Ausübung Ihres Berufes im Heimat- und /oder Ausbildungsland erworben wurden.

    Ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht gegeben, können Sie über eine Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung) einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen, um eine Berufserlaubnis zu erhalten.

    Im Bereich der Pflegfachberufe können Sie auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und die Berufserlaubnis ebenfalls über den erfolgreichen Abschluss einer Anpassungsmaßnahme erhalten. In diesem Fall müssen Sie keine Nachweise über Berufserfahrungen vorlegen. Das Prüfverfahren im TLVwA ist dadurch erheblich kürzer.

     

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    Sie müssen im Anpassungslehrgang für 6 Monate ein Praktikum mit theoretischer Unterweisung durchführen. Dabei durchlaufen Sie jeweils 2 Monate die Kompetenzbereiche für Stationäre Akutpflege (Klinik), stationäre Langzeitpflege (z.B. Altenpflegeheim) und ambulante Akut- oder Langzeitpflege (mobiler Pflegedienst). Sie schließen das Praktikum mit einem Abschlussgespräch ab.

     

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    Sie müssen an einer Pflegeschule vor einer Prüfungskommission eine Prüfung ablegen. Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Die mündliche Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und besteht darin, eine komplexe Fallsituation in einem Pflegefall zu bearbeiten. In der praktischen Prüfung wird die Pflege in zwei Pflegesituationen bewertet.

     

Kosten

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    • Defizitbescheid / Feststellungsbescheid: max. 160 €
    • Erlaubnisurkunde: 80 €
    • Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung: 250 € zzgl. Gebühren bei Wiederholungsprüfungen
    • Gebühren bei Antragsrücknahme, Umschreibung der Feststellungsbescheide etc. je nach Verwaltungsaufwand
       

    Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern.

     

  

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