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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Gesundheitsfach- und Sozialberufen – Berufserlaubnisse
FAQ in einfacher Sprache
Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Gesundheitsfach- und Sozialberufen in einfacher Sprache.
Allgemeines
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Das ist eine Bezeichnung für einen nicht-ärztlichen oder nicht-psychotherapeutischen Beruf im Gesundheitswesen.
Dazu gehören Tätigkeiten in der Gesundheits-Förderung, in der medizinischen Therapie, in der medizinischen Diagnostik sowie Rehabilitation.Zu den Gesundheits-Fachberufen gehören zum Beispiel:
- Masseur
- Physiotherapeut
- Pflegefachkraft
- Notfall-Sanitäter
- Rettungsassistent
Der Staat muss den Abschluss der Ausbildung anerkennen.
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Wenn Sie in Thüringen in einem Gesundheits-Fachberuf arbeiten möchten, dann gibt es Regelungen vom Staat.
Dafür ist ein Antrag auf Erteilung von einer Berufserlaubnis beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.Wenn Sie durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, verwenden Sie bitte nur den Vordruck vom Thüringer Landesverwaltungsamt.
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Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Berufserlaubnis zuständig.
Das heißt, Sie wollen in Thüringen in einem Gesundheits-Fachberuf arbeiten.
Das müssen Sie mit Unterlagen nachweisen.
Zum Beispiel:- Zusage für einen Arbeitsplatz oder
- Arbeitsvertrag oder
- Stellenbewerbung für einen Arbeitsplatz oder
- Beratungsprotokoll der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA)
Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für Antragssteller aus anderen Bundesländern nur zuständig, wenn sie in Thüringen arbeiten wollen, siehe Beispiele. -
Nein, das ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Anerkennungsverfahren können nur in einem deutschen Bundesland durchgeführt werden.Aber:
Wenn Ihnen eine Berufserlaubnis erteilt wird, gilt diese in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.Möchten Sie ein laufendes Antragsverfahren in einem anderen Bundesland weiterführen, dann müssen Sie Ihren Antrag auf Berufserlaubnis in Thüringen zurücknehmen.
Die neue zuständige Behörde in dem anderen Bundesland ist über das Anerkennungsverfahren in Thüringen zu informieren.Hat ein Antragsverfahren in einem anderen Bundesland begonnen, dann müssen Sie Ihren Antrag dort zurücknehmen.
Und dann können Sie es in Thüringen weiterführen. -
Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich, wenn Sie noch nicht in Deutschland wohnen. Wenn Sie entscheiden, in Thüringen in einem Gesundheits-Fachberuf, z. B. als Pflegefachkraft zu arbeiten, können Sie den Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellen.
Beachten Sie bitte:
Bescheide und Urkunden, die mit Kosten verbunden sind, werden nicht an Auslandsadressen versendet.
Dafür benötigen Sie einen Bevollmächtigten mit einer Adresse in Deutschland.
Dieser Bevollmächtigte darf Bescheide und Urkunden bekommen und übernimmt die Kosten dafür.
Hier finden Sie die Vollmacht.
Unterlagen
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Der Antrag mit Lebenslauf und Vollmacht ist per Post einzureichen.
Alle Unterlagen müssen mit der Originalunterschrift des Antragstellers vorliegen.Eine elektronische Antragstellung ist nur möglich, wenn die Identität des Antragstellers oder Bevollmächtigten über eine qualifizierte elektronische Signatur belegt wird.
Alle anderen Unterlagen können in schriftlicher oder elektronischer Form eingereicht werden.Wenn die Dokumente elektronisch eingereicht werden, dann muss jedes Dokument einzeln als PDF-Datei beschriftet werden.
Die Dokumente müssen so gescannt werden, dass alle Siegelungen, Verbindungen und zusätzlichen Vermerke eindeutig erkennbar sind.
Hinweis:
Nach Abschluss des Antragsverfahrens werden eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt. -
Bitte schauen Sie dafür in die Checkliste zum Antragsformular.
Alle Unterlagen von Nummer 4 bis 9 und Nummer 12 von der Checkliste zum Antragsformular müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden.
Für die Unterlagen von Nummer 4 bis 6 und Nummer 12 ist eine Ausfertigung in englischer Sprache ausreichend.Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine Übersetzung, die von einer gerichtlich ermächtigten Person angefertigt wurde:
- von der Bundesrepublik Deutschland oder
- von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- von einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer.
Eine gerichtlich ermächtigte Person ist ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer.
Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) finden Sie unter diesem Link:
http://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen
Die Übersetzung muss mit einer einfachen Kopie des übersetzten Dokumentes verbunden sein (zum Beispiel durch Siegelung).
Die Übersetzung muss immer vom Original oder einer beglaubigten Kopie des fremdsprachigen Dokumentes angefertigt werden.
Und das muss im Übersetzungsvermerk bestätigt werden.
Sprachkenntnisse
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Es ist gesetzlich geregelt, dass in allen Gesundheits-Fachberufen ein Nachweis von ausreichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache vorhanden sein muss.
Für die Berufserlaubnis in einem Gesundheits-Fachberuf benötigen Sie deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 vom Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Sie benötigen ein vollständiges B 2-Zertifikat eines anerkannten Sprachinstitutes.
Logopädinnen und Logopäden benötigen ein vollständiges C 2-Zertifikat eines anerkannten Sprachinstitutes.
Zum Beispiel: Goethe-Institut, TestDaF-Institut (hier Niveaustufe 5), telc gGmbH, ÖSD oder ECL.Das Zertifikat muss die abgelegten Prüfungsteile und die erreichte Punktzahl bestätigen.
Vielleicht sind alle Teilzertifikate vorzulegen.
Das Zertifikat muss vor Erteilung der Berufserlaubnis im Thüringer Landesverwaltungsamt vorliegen.
Gleichwertigkeitsprüfung oder Verzicht nach § 40 Abs. 3a PflBG
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Bei Antragstellern mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ist für die Erteilung von einer Berufserlaubnis ein Nachweis der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes erforderlich.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüft, ob Ihr Berufsabschluss gleichwertig mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss ist.
Dabei werden die Dokumente auf ihren Inhalt geprüft.
Das heißt: auf einen fachlich-inhaltlichen Vergleich auf der Grundlage der wichtigsten Merkmale der deutschen Ausbildung.Die Gleichwertigkeit wird anerkannt, wenn Ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung dokumentiert.
Grundlage für die Prüfung ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den jeweiligen Beruf.Defizite in Ihrer Ausbildung können auch durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden.
Aber nur, wenn sie rechtmäßig und tatsächlich in Ihrem Beruf im Heimatland und/oder im Ausbildungsland angeeignet wurden.Ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht anerkannt, können Sie eine Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung) besuchen.
Mit dem Nachweis von einem gleichwertigen Kenntnisstand erhalten Sie dann eine Berufserlaubnis.Im Bereich der Pflegefachberufe können Sie auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten.
Dann müssen Sie eine Anpassungsmaßnahme erfolgreich abschließen.
In diesem Fall müssen Sie keine Nachweise über Berufserfahrungen vorlegen.
Und das Prüfverfahren im Thüringer Landesverwaltungsamt ist dadurch viel kürzer. -
Sie müssen im Anpassungslehrgang für 6 Monate ein Praktikum mit theoretischer Unterweisung durchführen.
Dabei absolvieren Sie jeweils 2 Monate die Kompetenzbereiche für- stationäre Akutpflege (zum Beispiel in der Klinik)
- stationäre Langzeitpflege (zum Beispiel im Altenpflegeheim) und
- ambulante Akut- oder Langzeitpflege (zum Beispiel im mobilen Pflegedienst)
Sie schließen das Praktikum mit einem Abschlussgespräch ab.
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Sie müssen an einer Pflegeschule vor einer Prüfungskommission eine Prüfung ablegen.
Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil.
Die mündliche Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.
Dabei müssen Sie eine komplexe Fallsituation in einem Pflegefall bearbeiten.
In der praktischen Prüfung wird die Pflege in zwei Pflegesituationen bewertet.
Kosten
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- Defizitbescheid / Feststellungsbescheid: max. 160 €
- Erlaubnisurkunde: 80 €
- Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung: 250 € und
zzgl.Gebühren bei Wiederholungsprüfungen - Gebühren bei Antragsrücknahme oder Umschreibung der Feststellungsbescheide
etc.je nach Verwaltungsaufwand
Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern.
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