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Abschluss im Ausland – Approbationen/Berufserlaubnisse

Symbolbild Arzt

FAQ in einfacher Sprache


Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zu Approbationen und Berufserlaubnissen für ausländische Studienabschlüsse in einfacher Sprache.
 

Allgemeines

  •   

    Wenn Sie in Thüringen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut arbeiten möchten, ist ein Antrag auf Erteilung einer Approbation beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.

    Wenn Sie nur für kurze Zeit (maximal für zwei Jahre) in Thüringen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut arbeiten möchten, brauchen Sie eine Berufserlaubnis.
    Diese Erlaubnis ist bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt zu beantragen.

  •     

    Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation in Thüringen zuständig.
    Das heißt, Sie wollen in Thüringen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut arbeiten.

    Das Thüringer Landesverwaltungsamt muss während der gesamten Verfahrensdauer zuständig sein.

    Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für Antragssteller aus anderen Bundesländern nur zuständig; wenn Sie in Thüringen arbeiten wollen. 
    Das heißt, Sie müssen die Absichtserklärung eines Thüringer Arbeitgebers nachweisen.

    Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines Hospitationsvertrages nicht ausreicht. 

    Für eine Berufserlaubnis müssen  Sie eine Zusage für einen Arbeitsplatz von Ihrem Arbeitgeber oder einen anderen Nachweis einreichen.

     

  •     

    Nein, das ist nicht möglich.
    Bitte beachten Sie Folgendes:
    Approbationsverfahren können nur in einem deutschen Bundesland durchgeführt werden. Aber:
    Wenn Ihnen eine Approbation erteilt wird, gilt diese in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

    Möchten Sie ein laufendes Antragsverfahren in einem anderen Bundesland weiterzuführen, dann müssen Sie Ihren Antrag auf Approbation in Thüringen zurücknehmen.
    Die neue zuständige Behörde in dem anderen Bundesland ist über das Approbationsverfahren in Thüringen zu informieren.


    Hat ein Approbationsverfahren in einem anderen Bundesland begonnen, dann müssen Sie Ihren Antrag dort zurücknehmen.
    Und dann können Sie es in Thüringen weiterführen.

      

  •     

    Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich, wenn Sie noch nicht in Deutschland wohnen.
    Wenn Sie entscheiden, in Thüringen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut zu arbeiten, können Sie den Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellen.

    Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für Antragsteller aus anderen Bundesländern nur zuständig, wenn Sie in Thüringen arbeiten wollen.

    Das heißt, Sie müssen einen Arbeitsvertrag mit einem Thüringer Arbeitgeber nachweisen.

     Bitte beachten Sie, dass ein Hospitationsvertrag nicht ausreicht. 

     

Unterlagen

  •  

    Unterlagen müssen immer per Post eingereicht werden.
    Unterlagen per E-Mail werden nicht bearbeitet.

    Die Unterlagen werden in unterschiedlicher Form benötigt.
    Welche Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie abgegeben werden müssen, steht im Merkblatt „Unterlagen“.

    Hinweis:
    Nach Abschluss des Antragsverfahrens werden eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt.

     

  •     

    Amtlich beglaubigte Kopien werden angefertigt von:

    • Behörden oder
    • Notaren von der Bundesrepublik Deutschland oder
    • von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    • von deutschen Botschaften/deutschen Konsulaten.

    Hinweis:
    Beglaubigungen von Übersetzern, Kirchen, Schulen, Studentenwerken, Krankenkassen und ähnlichen Einrichtungen werden nicht akzeptiert.

     

  •     

    Dokumente, die außerhalb der Europäischen Union erteilt wurden, sind im Einzelfall durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu bestätigen.

    Echtheitsvermerke sind die Legalisation und die Apostille.

    Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers, eine Urkunde auszufertigen. Sie wird durch eine deutsche Auslandsvertretung ausgestellt.

    Bei der Apostille, auch bekannt als Haager Apostille, müssen Dokumente von der zuständigen Behörde im Ausstellungsland beglaubigt werden.

    Das Verfahren gilt für Länder, deren Zuverlässigkeit die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Haager Übereinkommens anerkannt hat.

     

    Welche Unterlagen einen Echtheitsvermerk benötigen, steht im Merkblatt „Unterlagen“.

    In einigen Staaten kann die Echtheitsprüfung nicht mehr erfolgen. In diesen Fällen erhalten Sie von uns Informationen zum weiteren Vorgehen.

     

     

  •     

    Bei fremdsprachigen Unterlagen müssen Sie eine qualifizierte deutsche Übersetzung anfügen.
    Auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind.

    Eine qualifizierte Übersetzung ist eine Übersetzung, die von einer gerichtlich ermächtigten Person angefertigt wurde:

    • von der Bundesrepublik Deutschland oder
    • von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    • von einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer

    Eine gerichtlich ermächtigte Person ist ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer.

    Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) finden Sie unter diesem Link:

    Hinweis:
    Bei allen Übersetzungen ist darauf zu achten, dass diese vollständig vorgenommen werden.
    Das heißt: mit allen Siegeln, Stempeln und Vermerken.

     

Sprachkenntnisse

  •     

    Es ist gesetzlich geregelt, dass in allen akademischen Heilberufen ein Nachweis von ausreichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache vorhanden sein muss.

    Diese Kenntnisse umfassen die mündliche und schriftliche Allgemeinsprache und die Fachsprache.
    Das heißt: für die medizinische Tätigkeit notwendige Sprache.

    Sie sollen sich spontan und fast fließend mit den Patienten und Kunden verständigen können.
    Und komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können.

     

  •     

    Die Fachsprachenprüfung wird von den Landesärzte-, Landeszahnärzte- oder Landesapothekerkammern in Thüringen durchgeführt.

    Die Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erfolgt direkt bei der jeweils zuständigen Berufskammer.

    Weitere Informationen zu Gebühren und Terminvergabe erfolgen durch die Kammern.

    Alle wichtigen Informationen zur Durchführung und zum Ablauf der Fachsprachenprüfung sind auf den folgenden Seiten abrufbar:

     

  •     

    Ja.
    Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie auch Zertifikate über bestandene Fachsprachenprüfungen von Berufskammern von anderen Bundesländern oder einer anderen Prüfungseinrichtung einreichen.

    Hinweis:
    Diese Prüfungseinrichtungen müssen die erforderlichen Prüfkriterien erfüllen.

     

Gleichwertigkeitsprüfung

  •     

    Bei Antragstellern mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ist für die Erteilung von einer Approbation ein Nachweis der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes erforderlich.
    Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüft, ob Ihr Studienabschluss in Humanmedizin / Zahnmedizin / Pharmazie / Psychotherapie gleichwertig mit einem entsprechenden deutschen Studienabschluss ist.
    Dabei werden die Dokumente auf ihren Inhalt geprüft.
    Das heißt: auf einen fachlich-inhaltlichen Vergleich auf der Grundlage der wichtigsten Merkmale der deutschen Ausbildung.

    Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit werden Vergleichsgutachten genommen.

    Oder die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird beauftragt.

     

  •     

    Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen (siehe Antragsformular unter Ziffer 4 b):

    • das Diplom
    • Anlagen zum Diplom wie die Noten-Fächer-Stunden-Übersicht
    • Bescheinigungen zu praktischen Phasen
    • Abschlussprüfungen
    • Nachweise zu einer fachärztlichen Weiterbildung (wenn vorhanden)
    • ggf. Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen (wenn vorhanden)

    Bei einer gutachterlichen Prüfung durch die ZAB ist auch der Nachweis eines Curriculums (Studienbuch) der jeweiligen Universität erforderlich.

    In diesem Fällen wird das Curriculum durch das TLVwA nachgefordert.

    In Einzelfällen benötigt die ZAB für die Prüfung auch ein personalisiertes Curriculum. 

    In diesem Fall ist zum Curriculum eine Bestätigung der Universität einzureichen.

    Darin bescheinigt die Universität, dass der Antragsteller das Studium mit den im Curriculum genannten Lehrveranstaltungen und Inhalten absolviert hat.

    Das Bestätigungsschreiben der Universität ist an das Curriculum zu heften.

    Die Heftung ist dabei mit einem Stempel/Siegel der Universität zu versehen.

    Das personalisierte Curriculum ist abzugeben:

    • in beglaubigter Kopie und deutscher Übersetzung im Original oder
    • als englischsprachige Version in beglaubigter Kopie (ohne Übersetzung).

    Wenn ein personalisiertes Curriculum nicht abgegeben werden kann und es nichts mit dem Antragsteller zu tun hat, dann kann eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Glaubhaftmachung).

    Dann wird geprüft, ob es eine Ausnahme gibt.

    Wenn es eine Ausnahme gibt, muss der Antragsteller eine Kenntnisprüfung ablegen.

     

  •     

    Die Gleichwertigkeitsprüfung kann nicht weggelassen werden.
    Und nur mit einer Prüfung auf eine Gleichwertigkeit eine Teilnahme an der Kenntnisprüfung möglich.

     

  •     

    Das Gutachten für die Klärung von der Gleichwertigkeit von Ihrem Ausbildungsstand kostet 1.773 €.
    Dazu kommen Kosten für Übersetzungen für Ihr Curriculum und der Arbeitszeugnisse und  Weiterbildungsnachweise (wenn vorhanden).
    Und vielleicht noch Kosten für eine Echtheit- oder Plausibilitätsprüfung.

    Hinweis:
    Die Kosten für eine Begutachtung sind vor der Beauftragung von dem Gutachten zu zahlen.

     

  •     

    In diesem Fall bekommen Sie einen Bescheid über die wichtigsten Unterschiede.

    Sie werden eingeladen, eine Kenntnis- bzw. eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Wenn Sie über einen Abschluss aus einem sogenannten Drittstaat verfügen, aber Ihr Abschluss nicht gleichwertig ist, dann müssen Sie eine Kenntnisprüfung ablegen.
    Diese Prüfung umfasst den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

    Sie müssen eine Eignungsprüfung absolvieren:

    • wenn Sie einen Ausbildungsnachweis aus einem sogenannten Drittstatt haben
    • und dieser Nachweis ist anerkannt
      • von einem anderen Mitgliedsstaat von der Europäischen Union oder
      • von einem anderen Vertragsstaat von dem Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum oder
      • von der Schweiz
    • und Ihr Abschluss nicht gleichwertig ist.

    Diese Prüfung umfasst die Fächer, in denen Unterschiede festgestellt worden sind.

     

Berufserlaubnis

  •     

    Nein.
    Der Nachweis von einem Wohnsitz in Thüringen ist keine Voraussetzung für die Beantragung einer Berufserlaubnis.
    Die Berufserlaubnis in Thüringen ist aber auf einen Arbeitgeber beschränkt.

    Deshalb ist für die Erteilung einer Berufserlaubnis immer eine Einstellungszusage des Arbeitsgebers erforderlich.

     

  •     

    Eine Berufserlaubnis wird für maximal 2 Jahre erteilt.
    Eine Erteilung oder Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung möglich.

     

  •     

    Sie müssen ein allgemeinsprachliches Niveau B2 von dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) besitzen.

    Und Sie müssen eine Fachsprachenprüfung auf der Niveaustufe C1 (GER) absolvieren.

    Hinweis:
    Die Prüfungsnachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

     

  •     

    Die Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes.
    Der verantwortliche Arzt muss nicht immer anwesend sein.
    Es ist ausreichend, dass er jederzeit und erreichbar und ansprechbar ist.
    Dieser Arzt ist mit der Aufsicht beauftragt und hat jederzeit die Möglichkeit zum Eingreifen.
    Denn nur so kann eine Gefährdung für die Patienten ausgeschlossen werden.
    Das gilt auch für Bereitschafts-, Nacht- oder Notfalldienste.

    Hinweis:
    Während Ihrer Berufserlaubnis können Sie nicht als Assistenzarzt arbeiten.
    Sie können nicht an fachärztlichen Weiterbildungen teilnehmen.
    Wenn Sie Tätigkeiten ausführen, die nicht in der Berufserlaubnis stehen, dann ist es etwas Unrechtes.
    Und Sie müssen mit strafrechtlichen Auswirkungen rechnen.

     

  

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