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Abschluss im Ausland – Approbationen/Berufserlaubnisse

Symbolbild Arzt

FAQ


Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zu Approbationen und Berufserlaubnissen für ausländische Studienabschlüsse.
 

Allgemeines

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    Wenn Sie in Thüringen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut tätig werden möchten, ist für die dauerhafte Ausübung der Tätigkeit ein Antrag auf Erteilung einer Approbation beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.

    Sofern Sie beabsichtigen, nur vorübergehend (maximal jedoch für zwei Jahre) in Thüringen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut tätig zu werden, benötigen Sie hierfür eine Berufserlaubnisdie bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt zu beantragen ist.

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    Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation zuständig, wenn Sie beabsichtigen in Thüringen ärztlich, zahnärztlich, pharmazeutisch oder als Psychotherapeut tätig zu werden. Die Zuständigkeit muss während des laufenden Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein; anderenfalls kann das Verfahren nicht fortgeführt werden. Für Antragssteller aus anderen Bundesländern, ist die Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes nur gegeben, wenn Sie Ihre Absicht, in Thüringen arbeiten zu wollen, durch Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft machen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines Hospitationsvertrages nicht ausreichend ist. Für eine Berufserlaubnis ist es wichtig, dass Sie eine Stellenzusage von Ihrem Arbeitgeber oder durch einen anderen Nachweis einreichen.

     

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    Nein. Bitte beachten sie, dass Approbationsverfahren nur in einem deutschen Bundesland durchgeführt werden. Wenn Ihnen eine Approbation erteilt wird, gilt diese in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Sofern Sie beabsichtigen, ein in Thüringen laufendes Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren in Thüringen zunächst durch Antragsrücknahme zu beenden. Die dann zuständige Behörde in dem anderen Bundesland ist über das frühere Approbationsverfahren in Thüringen zu informieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie beabsichtigen, ein in einem anderen Bundesland begonnenes Approbationsverfahren in Thüringen fortzuführen.

      

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    Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich, sofern Sie noch nicht in Deutschland wohnen. Wenn Sie die Absicht haben, in Thüringen als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut zu arbeiten, können Sie den Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellen. Für Antragsstellern aus anderen Bundesländern, ist die Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes nur gegeben, wenn Sie Ihre Absicht, in Thüringen arbeiten zu wollen, durch Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft machen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines Hospitationsvertrages nicht ausreichend ist.

     

Unterlagen


  • Unterlagen müssen grundsätzlich postalisch eingereicht werden. Per E-Mail versendete Unterlagen werden nicht bearbeitet.

    Die Unterlagen werden in unterschiedlicher Form benötigt. Welche Dokumente im Original bzw. als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Unterlagen“.

    Wichtiger Hinweis: Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden.

     

  •     

    Amtlich beglaubigte Kopien werden von Behörden oder Notaren der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von deutschen Botschaften/deutschen Konsulaten angefertigt. Bitte beachten Sie, dass Beglaubigungen von Übersetzern, Kirchen, Schulen, Studentenwerke, Krankenkassen u. Ä. nicht akzeptiert werden.

     

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    Dokumente, die außerhalb der europäischen Union ausgestellt wurden, sind im Einzelfall durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu bestätigen. Echtheitsvermerke sind die Legalisation und die Apostille. Welche Unterlagen konkret einen Echtheitsvermerk bedürfen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Unterlagen“.
    In einigen Staaten kann die Echtheitsprüfung nicht mehr erfolgen. In diesen Fällen erhalten Sie von uns im Rahmen des Antragsverfahrens genauere Informationen zum weiteren Vorgehen.

     

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    Fremdsprachigen Unterlagen muss, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden. Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einer gerichtlich ermächtigten Person (öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer) der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem von der deutschen Botschaft/vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzung.

    Die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) finden Sie unter diesem Link:

    Bei den erforderlichen Übersetzungen ist darauf zu achten, dass diese vollständig, d.h. inklusive aller Siegel, Stempel und Vermerke vorgenommen wird.

     

Sprachkenntnisse

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    Es ist gesetzlich geregelt, dass in allen akademischen Heilberufen der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erbringen ist. Diese beziehen sich jeweils auf die mündliche und schriftliche Allgemeinsprache und die Fachsprache, also die für die medizinische Tätigkeit notwendige Sprache. Sie sollen sich spontan und weitestgehend fließend, insbesondere mit den Patienten und Kunden, verständigen können und komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können.

     

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    Die Fachsprachprüfung wird von den Landesärzte-, Landeszahnärzte- oder Landesapothekerkammern in Thüringen durchgeführt. Die Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erfolgt direkt bei der jeweils zuständigen Berufskammer. Weitere Informationen hinsichtlich Gebühren und Terminvergabe erfolgen durch die Kammern.

    Alle wichtigen Informationen zur Durchführung und zum Ablauf der Fachsprachprüfung sind auf den folgenden Seiten abrufbar:

     

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    Ja. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie ebenfalls Zertifikate über bestandene Fachsprachenprüfungen von Berufskammern anderer Bundesländer oder einer anderen Prüfungseinrichtung, die die erforderlichen Prüfkriterien erfüllt, einreichen.

     

Gleichwertigkeitsprüfung

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    Bei Antragstellern mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ist für die Erteilung von einer Approbation ein Nachweis der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes erforderlich. Hier prüft das Thüringer Landesverwaltungsamt, ob ihr Studienabschluss in Humanmedizin/Zahnmedizin/Pharmazie/Psychotherapie gleichwertig mit einem entsprechenden deutschen Studienabschluss ist. Es handelt sich dabei um eine dokumentenbasierte Prüfung, bei der der fachlich-inhaltliche Vergleich auf der Grundlage der wesentlichen Merkmale der deutschen Ausbildung erfolgt. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit werden Vergleichsgutachten oder die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen herangezogen.

     

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    Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind wie im Antrag unter Ziffer 4 b aufgeführt folgende Unterlagen einzureichen: das Diplom, Anlagen zum Diplom wie die Noten-Fächer-Stunden-Übersicht, Bescheinigungen zu praktischen Phasen und Abschlussprüfungen, ggf. Nachweise zu einer fachärztlichen Weiterbildung und Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen.

    Bei einer gutachterlichen Prüfung durch die ZAB ist auch die Vorlage eines Curriculums (Studienbuch) der jeweiligen Universität erforderlich. In diesem Fällen wird das Curriculum durch das TLVwA nachgefordert.

    In Einzelfällen benötigt die ZAB für die Prüfung auch ein personalisiertes Curriculum.  In diesem Fall ist dem Curriculum eine Bestätigung der Universität beizufügen, welche bescheinigt, dass der Antragsteller das Studium mit den im Curriculum genannten Lehrveranstaltungen und Inhalten absolviert hat (Personalisierung/Individualisierung). Das Bestätigungsschreiben der Universität ist an das Curriculum zu heften. Die Heftung ist dabei mit einem Stempel/Siegel der Universität zu versehen. Das personalisierte Curriculum ist entweder in beglaubigter Kopie und deutscher Übersetzung im Original oder als englischsprachige Version in beglaubigter Kopie (ohne Übersetzung) vorzulegen.

    Sollte ein personalisiertes Curriculum aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können, kann eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden. Die für diese Ausnahmeregelung erforderlichen Gründe sind durch Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen. Ob die Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen. Für den Fall, dass die vorgetragenen Gründe ausreichen, ist für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Kenntnisprüfung abzulegen.

     

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    Ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht möglich. Ebenso ist es grundsätzlich nicht möglich, ohne Prüfung der Gleichwertigkeit direkt an der Kenntnisprüfung teilzunehmen.

     

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    Das zur Frage der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes einzuholende Gutachten kostet 1.773 €. Hinzu kommen Kosten der Übersetzungen für Ihr Curriculum und der Arbeitszeugnisse bzw. Weiterbildungsnachweise sowie ggfs. Kosten für eine Echtheit- /Plausibilitätsprüfung. Die Kosten für Begutachtung sind vor der Beauftragung des Gutachtens durch Sie zu zahlen.

     

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    In diesem Fall ergeht ein Bescheid über die wesentlichen Unterschiede. Im Anschluss daran können Sie eine Prüfung ablegen. Ist Ihr Abschluss nicht gleichwertig und Sie verfügen über einen Abschluss aus einem sogenannten Drittstaat, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen. Diese bezieht sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Ist Ihr Abschluss nicht gleichwertig und Sie verfügen über einen Ausbildungsnachweis aus einem sogenannten Drittstaat, den aber ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz bereits anerkannt hat, ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Gegenstand der Eignungsprüfung sind die Fächer, in denen Unterschiede festgestellt worden sind.

     

Berufserlaubnis

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    Nein. Der Nachweis eines Wohnsitzes in Thüringen ist keine Voraussetzung für die Beantragung einer Berufserlaubnis. Da aber die Berufserlaubnis in Thüringen auf einen Arbeitgeber beschränkt ist, bedarf es für die Erteilung einer Berufserlaubnis zwingend einer Einstellungszusage.

     

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    Eine Berufserlaubnis wird grundsätzlich für maximal 2 Jahre ausgestellt. Eine Erteilung oder Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung möglich.

     

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    Die Erteilung der Berufserlaubnis ist an dieselben sprachlichen Anforderungen geknüpft wie an die Approbationserteilung. Dies bedeutet, dass Sie über einen allgemeinsprachliches Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügen sowie eine Fachsprachprüfung der Niveaustufe C1 (GER) absolvieren müssen. Prüfungsnachweise dürfen in der Regel nicht älter als drei Jahre sein.

     

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    Die zu erteilende Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes. Dabei ist bei der erforderlichen Aufsicht eine ständige unmittelbare Anwesenheit des diensthabenden/aufsichtsführenden Arztes nicht erforderlich. Es genügt insoweit, dass eine Anwesenheit und Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens durch den die Aufsicht wahrnehmenden Arzt gegeben sein muss, da nur so eine Patientengefährdung ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Bereitschafts-, Nacht- oder Notfalldienste.
    Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Berufserlaubnis kein Einsatz als Assistenzarzt und keine fachärztliche Weiterbildung möglich ist. Ein Einsatz über die genehmigte/n Tätigkeit/en der erteilten Berufserlaubnis hinaus, kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

     

  

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